(1) Die in den §§ 19 und 22 Abs. 5 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 22b Abs. 3 und 5 genannten Pflichten.
(3) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechungshofes oder einer vergleichbaren internationalen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
b) auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.
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