(1) Der Beamte darf
a) als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 100d Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 100d Abs. 2 oder
b) wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und
b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.
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