(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines dem Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz unterliegenden unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen privatrechtlichen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten nach den §§ 30a und 30h gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten privatrechtlichen Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er diesen Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt zu jenem Zeitpunkt, zu dem er bei einem Fortbestand des privatrechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wäre.
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