(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
a) der Beamte den zur Anordnung von Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
b) die Leistung von Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
c) die Notwendigkeit der Leistung von Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
d) der Beamte diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) Die Überstunden sind je nach Anordnung
a) in Freizeit auszugleichen, und zwar
1. im Verhältnis 1:1,5, soweit in den Z 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
2. im Verhältnis 1:2 in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr), mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr, und
3. im Verhältnis 1:3 an Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr
oder
b) nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten oder
c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.
(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
(4) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(5) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
a) Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),
b) Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe und
c) Zeitguthaben aus einem Schicht- und Wechseldienstplan.
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
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