LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970§ 4a

§ 4a§ 4a

In Kraft seit 18. November 2023
Up-to-date

Die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7 Abs. 1) werden auch dann erfüllt, wenn

a) die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder,

b) soweit das besondere Anstellungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften

als dem jeweiligen Anstellungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.

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