(1) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 1969 im Dienststand befunden haben, bleibt die Rechtskraft der nach den vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften erfolgten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach diesem Gesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderlich ist.
(3) Soweit die Stadtgemeinde Innsbruck für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 des Pensionsgesetzes 1965 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz fünf beträgt, daß die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen. Beantragt ein Beamter die nachträgliche Anrechnung von ursprünglich von der Anrechnung ausgeschlossenen Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und lit. i des Pensionsgesetzes 1965, so beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 43,2 v. H. des Gehalts, das einem Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V im Zeitpunkt der Antragstellung gebührt, und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel hiervon.
(4) Sind für die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes, BGBl. Nr. 193/1949, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über die Anrechnung noch nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages nach den vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 in Geltung gestandenen Vorschriften.
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