(1) Dem Beamten ist es nach Auflösung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechungshofes oder einer vergleichbaren internationalen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
b) auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Dienstgeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz des weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Das Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn
a) dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird,
b) der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,
c) der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
d) der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis nach § 9 Abs. 3 lit. b oder e gekündigt hat.
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