(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(3) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
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