§ 29 § 29 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
IV. ABSCHNITT RECHTE DER BEAMTEN
§ 29 § 29
Rückverweise
(1) Die Amtstitel werden vom Gemeinderat festgesetzt.
(2) Im Ruhestand führt der Beamte jenen Amtstitel, den er zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand hatte, jedoch mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (i. R.).
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