(1) Beim Stadtmagistrat Innsbruck ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus
a) einem rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzendem,
b) einem vom Hauptausschuss der Personalvertretung vorzuschlagenden Bediensteten als Beisitzer und
c) einem weiteren Bediensteten als Beisitzer.
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