§ 27 § 27 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
IV. ABSCHNITT RECHTE DER BEAMTEN
§ 27 § 27
Rückverweise
Der Anspruch des Beamten auf einen Ruhegenuß sowie die Ansprüche seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuß richten sich nach dem VII. Abschnitt dieses Gesetzes.
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