LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970§ 27

§ 27§ 27

In Kraft seit 09. Juli 1970
Up-to-date

Der Anspruch des Beamten auf einen Ruhegenuß sowie die Ansprüche seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuß richten sich nach dem VII. Abschnitt dieses Gesetzes.

Rückverweise