§ 43 Übertritt und Versetzung in den Ruhestand, Wiederaufnahme in den Dienststand — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Rückverweise
Für den Übertritt in den Ruhestand, die Versetzung in den Ruhestand und die Wiederaufnahme in den Dienststand gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) § 18b des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht gilt und
b) § 13 Abs. 2 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. März 2026 geltenden Fassung sinngemäß weiter gilt.