(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
a) eines nahen Angehörigen (§ 32c Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
b) eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (§ 32c Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
(Pflegeteilzeit) zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person
a) in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
b) nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
c) stirbt.
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