(1) Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck sinngemäß.
(2) Dem Beamten kann aus Anlass des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand ein Treuegeld gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung und die Höhe hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen.
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