Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
a) der Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck
1. die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 100,
2. die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 100 vorliegt,
3. die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren und
4. die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 100;
b) der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 100, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter;
c) den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 100, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Beamten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.
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