Der Ruhegenuss von Beamten,
a) die bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, oder
b) die
1. bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen,
2. vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband aufgenommen wurden und
3. seit dem Zeitpunkt dieser Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband stehen,
beträgt mindestens 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 51 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998) bzw. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 51 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998).
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