Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 über die Abfertigung sind mit folgenden Änderungen anzuwenden:
1. Anstelle der Frist von zwei Jahren nach der Eheschließung bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eines Beamten, innerhalb der diesem ein Abfertigungsanspruch zusteht, tritt eine Frist von drei Jahren.
2. Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den im Gehaltsgesetz vorgesehenen Sonderbestimmungen für weibliche Beamte, im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit für jedes tatsächlich bei der Stadtgemeinde Innsbruck zurückgelegte Dienstjahr einen Monatsbezug; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, die sechs Monate übersteigen, für ein volles Jahr gerechnet.
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