§ 7 Besondere Anstellungserfordernisse — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Rückverweise
(1) Die besonderen Anstellungserfordernisse der einzelnen Dienstzweige, die Erfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppen und für die Erreichung des Definitivums, insbesondere die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, setzt der Gemeinderat nach Anhörung des Personalausschusses fest.
(2) Das Fehlen eines besonderen Anstellungserfordernisses kann aus dienstlichen Gründen nach Anhörung des Personalausschusses durch den Stadtsenat nachgesehen werden, wenn nicht durch besondere Vorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist.
§ 55 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 55 Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr
…Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist, 7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen, 8. die im…