(1) Ausgeschlossen von der Anstellung sind:
a) Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes unfähig sind;
b) Personen, die wegen eines Verbrechens, wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind;
c) Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen Urteiles oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Beamter die Anstellung durch ungültige Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen erschlichen hat, die nach Abs. 1 die Anstellung ausschließen, so ist er disziplinär zu verfolgen.
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