§ 10 Ernennung auf einen anderen Dienstposten — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
(1) Die Verleihung des Dienstpostens einer höheren Dienstklasse (Beförderung) und einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) erfolgt durch Ernennung. Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam.
(2) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist nur zulässig, wenn alle Erfordernisse für die Erlangung des Dienstpostens erfüllt sind.
(3) Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten. Eine schriftliche Bewerbung um einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe gilt als Zustimmung.
(4) Bei der Ernennung auf Dienstposten, die nicht durch Zeitvorrückung erreichbar sind, sind zunächst die bessere Befähigung und Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die besondere Eignung zu berücksichtigen; bei gleichen Diensteigenschaften ist der Dienstrang maßgebend.
(5) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Magistratsdirektor wird jedoch ohne Mitwirkung des Personalausschusses und der Personalvertretung ernannt.
§ 17 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 17 § 17
…Z 1 und 2 meldepflichtig sind; 8. die Aufstellung jeweils einer Gartenhütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter…
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