(1) Die Verleihung des Dienstpostens einer höheren Dienstklasse (Beförderung) und einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) erfolgt durch Ernennung. Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam.
(2) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist nur zulässig, wenn alle Erfordernisse für die Erlangung des Dienstpostens erfüllt sind.
(3) Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten. Eine schriftliche Bewerbung um einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe gilt als Zustimmung.
(4) Bei der Ernennung auf Dienstposten, die nicht durch Zeitvorrückung erreichbar sind, sind zunächst die bessere Befähigung und Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die besondere Eignung zu berücksichtigen; bei gleichen Diensteigenschaften ist der Dienstrang maßgebend.
(5) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Magistratsdirektor wird jedoch ohne Mitwirkung des Personalausschusses und der Personalvertretung ernannt.
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