§ 4 Allgemeine Anstellungserfordernisse — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
(1) Voraussetzungen für die Anstellung sind:
a) bei Verwendungen nach § 6a die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und
b) die für die vorgesehene Verwendung notwendige persönliche und fachliche Eignung sowie Entscheidungsfähigkeit.
(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
§ 4 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
…§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Sachgüter: a) Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in…
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