(1) Voraussetzungen für die Anstellung sind:
a) bei Verwendungen nach § 6a die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und
b) die für die vorgesehene Verwendung notwendige persönliche und fachliche Eignung sowie Entscheidungsfähigkeit.
(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
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