§ 6 Anstellungshindernisse — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Rückverweise
(1) Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grad, ferner die im gleichen Grade Verschwägerten oder Personen, die im Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht angestellt werden, wenn durch die Anstellung der eine dem anderen dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder seiner unmittelbaren Kontrolle unterliegen würde.
(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis zwischen Beamten erst nach ihrer Anstellung begründet, so ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu schaffen.
§ 6 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 6 Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung
…§ 6. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V…
§ 7 Zuständige Behörde gemäß der CLP-V
…der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V, 3. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V, 4. Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission…