(1) Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grad, ferner die im gleichen Grade Verschwägerten oder Personen, die im Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht angestellt werden, wenn durch die Anstellung der eine dem anderen dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder seiner unmittelbaren Kontrolle unterliegen würde.
(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis zwischen Beamten erst nach ihrer Anstellung begründet, so ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu schaffen.
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