(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der Dienstzeit innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse bestimmt. Hiebei bleiben Zeiträume, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu berücksichtigen sind, außer Betracht. Soweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für die Bestimmung des Dienstranges der Reihe nach maßgebend:
a) das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe,
b) die Dauer der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren öffentlichen Dienstzeit,
c) die Dauer einer nicht anrechenbaren, tatsächlich zurückgelegten öffentlichen Dienstzeit,
d) das Lebensalter.
(2) Der Beamte kann erklären, daß Umstände, die nach Abs. 1 lit. a bis c für die Bestimmung seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muß schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Der Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
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