(1) Über jeden Beamten ist ein Personalstandesblatt zu führen, das mindestens zu enthalten hat:
1. Name, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnungsanschrift;
2. Schulbildung, Berufsausbildung, Prüfungen;
3. Eintrittsdatum, Vorrückungsstichtag;
4. Diensteigenschaft (Amtstitel);
5. Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsstufe;
6. Dienstzuteilung (Dienststelle);
7. Vorrückungen und Beförderungen.
(2) Der Beamte hat alle Veränderungen seiner Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügungen seiner vorgesetzten Stellen beruhen, binnen zwei Wochen zu melden.
(3) Der Beamte ist berechtigt, in seine Personalstandesblätter Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften zu machen.
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