(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen des Beamten nach vier Jahren und nach Erfüllung der sonstigen für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen, frühestens jedoch nach Vollendung des 26. Lebensjahres, definitiv.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann der Dienstgeber durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates lösen. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe von Gründen möglich.
(3) Gründe für die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses sind:
a) Nichterfüllung der Erfordernisse für die Definitivstellung,
b) amtsärztlich festgestellter Mangel der gesundheitlichen Eignung,
c) unbefriedigender Arbeitserfolg,
d) pflichtwidriges Verhalten in oder außer Dienst,
e) Mangel an Bedarf.
(4) Während eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verbrechens, einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden strafbaren Handlung oder während eines Disziplinarverfahrens und innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluß der genannten Verfahren hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung. Sind die Verfahren durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe beendet worden, so kann die Definitivstellung rückwirkend auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie möglich gewesen wäre, wenn die genannten Verfahren nicht eingeleitet worden wären.
(5) Während einer Dienstenthebung ist eine Definitivstellung ausgeschlossen.
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