§ 53 Außerordentliche fortlaufende Zuwendungen — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Rückverweise
Hinterläßt ein Beamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, kann der Stadtsenat Personen, die nachweisbar vom Verstorbenen erhalten wurden, eine außerordentliche fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligen.
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