(1) Beamte, die vor dem 2. Jänner 1987 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck aufgenommen wurden, seither ununterbrochen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und spätestens am 31. Dezember 2007 das 50. Lebensjahr vollendet haben, können durch schriftliche Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 58. Lebensjahr vollenden, wenn sie
a) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweisen und
b) die nach lit. a erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zur Gänze in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegt haben.
(2) Für die Erfüllung der nach Abs. 1 lit. a erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gelten
a) als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten, die zur Erlangung eines Anstellungserfordernisses notwendig waren,
b) Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes, zu deren Ableistung der Beamte verpflichtet war, und
c) nach Abs. 3 zugerechnete Zeiten
als in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegte Zeiten.
(3) Auf Beamte nach Abs. 1, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen und einen Dienstposten innehaben, für den diese Anstellungserfordernis ist, sind jene Bestimmungen
a) des Pensionsgesetzes 1965 in der für Beamte der Stadt Innsbruck bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bzw.
b) des 9. Unterabschnittes des 3. Abschnittes des Landesbeamtengesetzes 1998 in der für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Fassung,
die die Anrechnung der Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie als Ruhegenussvordienstzeit regeln, nicht anzuwenden. Diesen Beamten wird für das Studium ein Zeitraum von fünf Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet. Fallen in den Zeitraum des Studiums anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten oder ruhegenussfähige Dienstzeiten zur Stadt Innsbruck, so vermindert sich der Zeitraum von fünf Jahren um diese Zeiträume.
(4) Wird ein Beamter nach Abs. 1 durch Erklärung in den Ruhestand versetzt, so gelten für die Kürzung der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 51 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998) die Abs. 5 und 6. In einem solchen Fall ist § 23 Abs. 3 bis 7 des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht anzuwenden und tritt die nach Abs. 5 und 6 gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage an die Stelle der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage im Sinn des § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Fassung.
(5) Wird ein Beamter nach Abs. 1 durch Erklärung in den Ruhestand versetzt, so ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist um zwei Kommastellen zu runden (gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage). An die Stelle des 780. Lebensmonats tritt für die in der linken Spalte der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume, in denen die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wirksam wird, der jeweils in der rechten Spalte der folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat:
Wirksamkeit der Versetzung
in den Ruhestand
im Zeitraum von Lebensmonat
Jänner 2008 bis Dezember 2008 740
Jänner 2009 bis Dezember 2009 742
Jänner 2010 bis Dezember 2010 744
Jänner 2011 bis Dezember 2011 747
Jänner 2012 bis Dezember 2012 750
Jänner 2013 bis Dezember 2013 753
Jänner 2014 bis Dezember 2014 756
Jänner 2015 bis Dezember 2015 759
Jänner 2016 bis Dezember 2016 762
Jänner 2017 bis Dezember 2017 765
Jänner 2018 bis Dezember 2018 768
Jänner 2019 bis Dezember 2019 771
Jänner 2020 bis Dezember 2020 774
Jänner 2021 bis Dezember 2021 777
(6) Weist ein Beamter, der vor dem 1. Jänner 1951 geboren wurde und nach Abs. 1 durch Erklärung in den Ruhestand versetzt wird, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren auf, so ist auf ihn Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 780. Lebensmonats der 720. Lebensmonat tritt.
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