(1) Die anrechenbare Dienstzeit, die für die Erlangung und den Genuß aller von ihrer Dauer abhängigen Rechte maßgebend ist, beginnt mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantrittes, bei einem unmittelbar vorausgegangenen Vertragsdienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck mit dem Tag der Unterstellung des Bediensteten unter dieses Gesetz.
(2) Eine Militärdienstzeit, durch welche die Dienstleistung lediglich unterbrochen wird, gilt als anrechenbare Dienstzeit.
(3) Die Dienstzeit, die in Vollbeschäftigung in einem unmittelbar vorausgegangenen Vertragsverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck zurückgelegt wurde, wird für die Erlangung und den Genuß aller von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte gleich einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck zurückgelegten Dienstzeit angerechnet. Für den Anspruch auf Definitivstellung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes nur insoweit, als die Dienstzeit hiefür ausdrücklich angerechnet wurde.
(4) Inwieweit den Beamten andere vor der Anstellung zurückgelegte Dienstzeiten oder Behinderungszeiten für die Erlangung höherer Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet werden können, richtet sich sinngemäß nach den jeweils für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
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