LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970§ 95

§ 95§ 95

In Kraft seit 09. Juli 1970
Up-to-date

(1) Der Vorsitzende hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch den Bürgermeister zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

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