§ 95 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
(1) Der Vorsitzende hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch den Bürgermeister zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden