(1) Die §§ 24c bis 24f und 24g Abs. 1 und 2 gelten nicht für Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage abgegolten werden.
(2) Die §§ 24c bis 24g sind auf Beamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
a) bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der gemeinderätlichen Ausschüsse,
b) im örtlichen Sicherheitsdienst,
c) im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutzdienst oder Winterdienst und
d) im Dienst der Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserentsorgung oder Abfallentsorgung,
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Beamten gewährleistet ist.
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