(1) Die Anstellung erfolgt durch Ernennung auf den für die Verwendung als Beamter vorgesehenen Dienstposten; sie ist nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei ist.
(2) Die Anstellung obliegt nach Beratung im Personalausschuß dem Stadtsenat. Vor Beschlußfassung sind der Magistratsdirektor und die Personalvertretung zu hören. Keine Anstellung darf rückwirkend erfolgen.
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