§ 13 § 13 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
II. ABSCHNITT ANSTELLUNG UND ERNENNUNG
§ 13 § 13
Rückverweise
Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsdekretes, es sei denn, daß darin ausdrücklich ein anderer Tag bestimmt ist.
Keine Ergebnisse gefunden