§ 13 Beginn des Dienstverhältnisses — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsdekretes, es sei denn, daß darin ausdrücklich ein anderer Tag bestimmt ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden