§ 39 § 39 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
IV. ABSCHNITT RECHTE DER BEAMTEN
§ 39 § 39
Rückverweise
Die Freiheit der Beamten, sich zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die ihre wirschaftlichen und beruflichen Interessen gegenüber dem Dienstgeber vertreten, darf nicht beeinträchtigt werden.
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