(1) Auf den Beamten, auf den nicht der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1986 anzuwenden ist und der vor dem 1. Jänner 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck aufgenommen wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist, § 30 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass
a) einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 200 Stunden,
b) einem Urlaubsausmaß von 32 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 216 Stunden und
c) einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden
entspricht.
(2) Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 30a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden gebührt. Dies gilt auch für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck übernommen wird, wenn das seiner Ernennung unmittelbar vorangehende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde.
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