(1) Der Beamte ist nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Erledigung er auf Grund seiner Anstellung und der allgemeinen Obliegenheiten seines Dienstzweiges bestellt ist. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu Dienstleistungen auf einem anderen Arbeitsgebiet herangezogen werden.
(2) Versetzungen auf andere Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe sind aus Dienstesrücksichten stets zulässig.
(3) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftsumfang fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet.
(4) Eine mehr als drei Monate dauernde dienstliche Verwendung außerhalb des Innsbrucker Stadtgebietes, bei der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG außerhalb des Versorgungsgebietes, ist nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.
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