(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
a) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
b) innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vom Bürgermeister vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 87 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die Frist nach lit. a um sechs Monate.
(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt:
a) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
b) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht,
c) für die Dauer eines gerichtlichen Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens,
d) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim Bürgermeister und
e) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
1. über die Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens,
2. der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens oder
3. der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
beim Bürgermeister.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 lit. b genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
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