(1) Wenn es das dienstliche Interesse erfordert, hat der Beamte eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. Durch eine solche Zuweisung wird kein Mietverhältnis begründet.
(2) Inhaber von Dienstwohnungen haben die hiefür jeweils vom Stadtsenat festgesetzte Vergütung zu leisten. Die Grundsätze für diese Vergütung werden vom Gemeinderat nach Anhörung des Personalausschusses unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Gestehungskosten beschlossen.
(3) Die Zuweisung einer Dienstwohnung kann jederzeit widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufes ist die Dienstwohnung innerhalb einer angemessenen, von der Dienststelle festzusetzenden Frist zu räumen.
(4) Der Widerruf ist bei vorhandenem Wohnungsbedarf nur gegen Beistellung einer zumutbaren Ersatzwohnung zulässig. Das gleiche gilt im Falle des Ablebens des Dienstwohnungsinhabers zugunsten des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners beziehungsweise seiner versorgungsberechtigten Kinder. Ein Anspruch auf Beistellung einer Ersatzwohnung besteht nicht, wenn der Dienstwohnungsinhaber aus dem städtischen Dienst entlassen wurde.
(5) Dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen erwachsende Übersiedlungskosten sind nach den Nebengebührenvorschriften zu vergüten.
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