§ 23b § 23b — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
Rückverweise
Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen oder sein Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten im Dienstweg einzubringen. Die Anrufung der Personal- oder Berufsvertretung in eigener Sache ist keine Umgehung des Dienstweges.
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