(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Bürgermeister auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(2) Jeder Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Beamte dürfen nur zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, wenn gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(4) Die Mitgliedschaft ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Gewährung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Abberufung, mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Der Gemeinderat hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es
a) aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
b) die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(7) Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat der Bürgermeister für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(8) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(9) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission hat die Landeshauptstadt Innsbruck aufzukommen. Vom Stadtmagistrat Innsbruck ist erforderlichenfalls ein Schriftführer beizustellen.
(10) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Disziplinarkommission zu unterrichten.
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