§ 86 § 86 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
IX. Abschnitt Disziplinarrecht
3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren
§ 86 § 86
Rückverweise
Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
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