§ 38 Disziplinäre Immunität — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Kein Beamter darf aus Anlaß der pflichtgemäßen Ausübung eines Mandates im Sinne des § 35 Abs. 2 in eine Disziplinaruntersuchung gezogen werden.
…0018 ) entschieden wurde, erlassen und eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § …
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