§ 38 § 38 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
IV. ABSCHNITT RECHTE DER BEAMTEN
§ 38 § 38
Rückverweise
Kein Beamter darf aus Anlaß der pflichtgemäßen Ausübung eines Mandates im Sinne des § 35 Abs. 2 in eine Disziplinaruntersuchung gezogen werden.
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