§ 24m Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn
a) der Beamte mit dem Beginn der Altersteilzeit sein 60. Lebensjahr vollendet hat,
b) der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 43 in Verbindung mit § 18c des Landesbeamtengesetzes 1998 oder nach § 44 erfüllt oder nach § 43 in Verbindung mit § 18a des Landesbeamtengesetzes 1998 in den Ruhestand tritt,
c) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. herabgesetzt war und
d) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 43 in Verbindung mit § 18c des Landesbeamtengesetzes 1998 oder nach § 44 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 43 in Verbindung mit § 18a des Landesbeamtengesetzes 1998 eintritt.
(3) Die §§ 24p Abs. 3 und 24q Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß; § 24q Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 43 in Verbindung mit § 18c Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 oder nach § 44 Abs. 7 zu enthalten hat.
(4) Hinsichtlich der Bezüge bei Altersteilzeit gilt § 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 15a des Gehaltsgesetzes 1959 § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 7 und 9 I-VBG tritt.
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