(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn
a) der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
b) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. herabgesetzt war und
c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 43 in Verbindung mit § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung oder nach § 44 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 43 in Verbindung mit § 13 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung eintritt.
(3) Die §§ 24p Abs. 3 und 24q Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß; § 24q Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 43 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 oder § 15c Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung oder nach § 44 Abs. 7 zu enthalten hat.
(4) Hinsichtlich der Bezüge bei Altersteilzeit gilt § 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 15a des Gehaltsgesetzes 1959 die entsprechende Bestimmung der Verordnung nach § 26 Abs. 2 tritt.
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