§ 24e § 24e — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Gliederung
III. ABSCHNITT PFLICHTEN DER BEAMTEN
2. Unterabschnitt Dienstzeit
§ 24e § 24e
Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.
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