(1) Der Beamte kann ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen.
(2) Die Dienstentsagung ist schriftlich zu erklären und bedarf der Annahme durch den Stadtsenat. Die Annahme kann nur verweigert werden, wenn gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder wenn er aus dem Dienstverhältnis mit Geldverbindlichkeiten aushaftet.
(3) Die Dienstentsagung ist als angenommen zu betrachten, wenn die Annahme nicht binnen acht Wochen verweigert wird.
(4) Durch die Annahme der Dienstentsagung verliert der Beamte – unbeschadet der Bestimmungen des § 26 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 – für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte, die mit seinem Dienstverhältnis verbunden sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise