§ 64 § 64 — Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
Rückverweise
Im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. § 16b Abs. 2 ist anzuwenden.
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