Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Art. 3Rechtsfähigkeit
Art. 5Schutzvoraussetzungen
Art. 6Neuheit
Art. 7Eigenart
Art. 8Offenbarung
Art. 9Durch ihre technische Funktion bedingte Designs und Designs von Verbindungselementen
Art. 10Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen
Art. 12Schutzdauer eines nicht eingetragenen Unionsdesigns
Art. 13Schutzdauer eines eingetragenen Unionsdesigns
Art. 15Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsdesign
Art. 16Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Unionsdesign
Art. 17Vermutung zugunsten des eingetragenen Inhabers des Designs
Art. 18Recht des Entwerfers auf Nennung
Art. 20Rechte aus einem Unionsdesign
Art. 21Beschränkung der Rechte aus einem Unionsdesign
Art. 22Reparaturklausel
Art. 23Erschöpfung der Rechte
Art. 24Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Unionsdesign
Art. 25Verwendung durch die Regierung
Vorwort/Präambel
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“), das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 errichtet wurde, erfüllt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.
Für die Anwendung dieser Verordnung werden Gesellschaften und andere juristische Einheiten, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, juristischen Personen gleichgestellt.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Design“ die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale;
2. „Erzeugnis“ jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen ein Computerprogramm, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich:
3. „komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
(1) Ein Design wird durch ein Unionsdesign geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.
(2) Ein Design, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis aufgenommen wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart:
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis aufgenommen wurde, bei dessen üblicher Verwendung sichtbar bleibt, und
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
(3) „Übliche Verwendung“ im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a bedeutet Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
(1) Ein Design gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:
a) im Fall nicht eingetragener Unionsdesigns vor dem Tag, an dem das Design, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
b) im Fall eingetragener Unionsdesigns vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Designs, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Design zugänglich gemacht worden ist.
(2) Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(1) Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar:
a) im Fall nicht eingetragener Unionsdesigns vor dem Tag, an dem das Design, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
b) im Fall eingetragener Unionsdesigns vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.
(2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
(1) Im Sinne der Artikel 6 und 7 gilt ein Design als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Design gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
(2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 6 und 7 unberücksichtigt, wenn das offenbarte Design, das mit einem Design, für das der Schutz im Rahmen eines eingetragenen Unionsdesigns in Anspruch genommen wird, identisch ist oder sich in seinem Gesamteindruck nicht von diesem unterscheidet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird:
a) durch den Entwerfer oder den Rechtsnachfolger des Entwerfers oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder des Rechtsnachfolgers des Entwerfers, und
b) während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.
(3) Absatz 2 gilt auch dann, wenn das Design als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder den Rechtsnachfolger des Entwerfers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
(1) Ein Unionsdesign besteht nicht an den Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.
(2) Ein Unionsdesign besteht nicht an den Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels besteht ein Unionsdesign unter den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Voraussetzungen an einem Design, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
Ein Unionsdesign besteht nicht an einem Design, wenn dieses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
(1) Der Umfang des Schutzes aus einem Unionsdesign erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
(2) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(1) Ein Design, das die in Abschnitt 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes Unionsdesign für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Union erstmals zugänglich gemacht wurde.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Design als der Öffentlichkeit innerhalb der Union zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Ein Design gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
(1) Der Schutz durch ein eingetragenes Unionsdesign entsteht mit der Eintragung durch das Amt.
(2) Ein eingetragenes Unionsdesign wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag, eingetragen. Der Rechtsinhaber kann die Eintragung gemäß Artikel 66 um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag erneuern lassen.
(1) Das Recht auf das Unionsdesign steht dem Entwerfer oder dem Rechtsnachfolger des Entwerfers zu.
(2) Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Unionsdesign gemeinsam zu.
(3) Wird ein Design jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung der Aufgaben des Arbeitnehmers oder nach den Weisungen des Arbeitgebers des Arbeitnehmers entworfen, so steht das Recht auf das Unionsdesign dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.
(1) Wird ein nicht eingetragenes Unionsdesign von einer Person offenbart oder geltend gemacht, die hierzu nach Artikel 14 nicht berechtigt ist, oder ist ein Unionsdesign auf den Namen einer solchen Person angemeldet oder eingetragen worden, so kann die Person, die nach jenem Artikel berechtigt ist, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die ihr offen stehen, vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass sie als rechtmäßiger Inhaber des Unionsdesigns anerkannt wird.
(2) Steht einer Person das Recht auf ein Unionsdesign gemeinsam mit anderen zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, dass sie als Mitinhaber anerkannt wird.
(3) Ansprüche gemäß den Absätzen 1 oder 2 verjähren drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im Falle eingetragener Unionsdesigns bzw. der Offenbarung im Falle nicht eingetragener Unionsdesigns. Dies gilt nicht, wenn die Person, der keine Rechte am Unionsdesign zustehen, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Design angemeldet, offenbart oder erworben wurde, bösgläubig war.
(4) Die Person, der nach Artikel 14 das Recht auf ein Unionsdesign zusteht, kann beim Amt einen Antrag auf Wechsel der Rechtsinhaberschaft gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen, dem eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsdesign beizufügen ist.
(5) Im Falle eines eingetragenen Unionsdesigns werden in das in Artikel 104 genannte Register der Unionsdesigns (im Folgenden „Register“) folgende Elemente eingetragen:
a) ein Hinweis darauf, dass vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein gerichtliches Verfahren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingeleitet wurde;
b) Datum und Einzelheiten der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsdesign bzw. jede andere Beendigung des Verfahrens;
(1) Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft an einem eingetragenen Unionsdesign infolge eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 1 erlöschen mit der Eintragung des neuen Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns in das Register die Lizenzen und sonstigen Rechte.
(2) Hat vor der Eintragung der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 1 der Inhaber oder ein Lizenznehmer des eingetragenen Unionsdesigns das Design in der Union verwertet oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen, so kann dieser Inhaber oder Lizenznehmer diese Verwertung fortsetzen, wenn er innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung des neuen Inhabers in das Register eine nicht ausschließliche Lizenz von dem neuen Inhaber, dessen Name in das Register eingetragen ist, beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Inhaber oder Lizenznehmer mit der Verwertung des Designs begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bösgläubig war.
In jedem Verfahren vor dem Amt sowie in allen anderen Verfahren gilt die Person als berechtigt, auf deren Namen das Unionsdesign eingetragen wurde, oder vor der Eintragung die Person, in deren Namen die Anmeldung eingereicht wurde.
Der Entwerfer hat wie der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das Design das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung der Entwerfergemeinschaft an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten. Dieser Anspruch schließt das Recht ein, eine Änderung des Namens des Entwerfers oder der Gemeinschaft in das Register einzutragen.
Schutz wird für diejenigen Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Unionsdesigns gewährt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
(1) Ein eingetragenes Unionsdesign gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu benutzen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann insbesondere Folgendes verboten werden:
a) die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Design aufgenommen oder bei dem das Design verwendet wird;
b) die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a;
c) der Besitz eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu den unter den Buchstaben a und b genannten Zwecken;
d) das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu ermöglichen.
(3) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse, aus Drittländern in die Union zu verbringen, die in der Union nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn in diese Erzeugnisse ein identisches Design aufgenommen worden ist oder ein identisches Design bei diesen verwendet wird oder wenn das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Erzeugnissen unterschieden werden kann und der Rechtsinhaber seine Zustimmung nicht erteilt hat.
Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob das Unionsdesign verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen.
(4) Der Inhaber eines nicht eingetragenen Unionsdesigns ist nur dann berechtigt, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen zu verbieten, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung dieses Designs ist.
(1) Die Rechte aus einem Unionsdesign können nicht geltend gemacht werden in Bezug auf
a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
b) Handlungen zu Versuchszwecken;
c) Wiedergaben zum Zweck der Zitierung oder der Lehre;
d) Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des Designs zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen;
e) Handlungen zum Zweck der Kommentierung, Kritik oder Parodie;
f) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem Drittland zugelassen sind und vorübergehend in das Gebiet der Union gelangen;
g) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör in die Union zu Zwecken der Reparatur der unter Buchstabe f genannten Schiffe und Luftfahrzeuge;
h) die Durchführung von Reparaturen an den unter Buchstabe f genannten Schiffen und Luftfahrzeugen.
(2) Absatz 1 Buchstaben c, d und e finden nur Anwendung, wenn die Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Designs nicht unangemessen beeinträchtigen, und, im Fall nach Buchstabe c, wenn die Herkunft desjenigen Erzeugnisses angegeben wird, in das das Design aufgenommen oder bei dem das Design verwendet wird.
(1) Ein Unionsdesign, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Design des Bauelements abhängt, und das im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, wird nicht geschützt.
(2) Der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, sodass er eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können.
(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.
Die Rechte aus einem Unionsdesign erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein in den Schutzumfang des Unionsdesigns fallendes Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Unionsdesigns oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.
(1) Dritte, die glaubhaft machen können, dass sie vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, innerhalb der Union ein in den Schutzumfang eines eingetragenen Unionsdesigns fallendes Design, das diesem nicht nachgeahmt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen haben, haben ein Vorbenutzungsrecht.
(2) Das Vorbenutzungsrecht berechtigt die Dritten, das Design für die Zwecke, für die sie es vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des eingetragenen Unionsdesigns in Benutzung genommen haben, oder für die sie wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen haben, zu verwerten.
(3) Das Vorbenutzungsrecht erstreckt sich nicht auf das Recht, eine Lizenz zur Nutzung des Designs an andere Personen zu vergeben.
(4) Das Vorbenutzungsrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, bei den Dritten handelt es sich um ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, aufgrund deren nationale Designs von der Regierung oder für die Regierung verwendet werden können, können auch auf Unionsdesign angewandt werden, jedoch nur insoweit, als deren Verwendung für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.
(1) Ein eingetragenes Unionsdesign wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und VII oder von einem Unionsdesigngericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.
(2) Ein Unionsdesign kann auch nach Erlöschen des Unionsdesigns oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache darlegt.
(3) Ein nicht eingetragenes Unionsdesign wird von einem Unionsdesigngericht auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.
(1) Ein Unionsdesign kann nur in folgenden Fällen für nichtig erklärt werden:
a) es liegt kein Unionsdesign im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 vor,
b) das Unionsdesign erfüllt die Schutzvoraussetzungen der Artikel 5 bis 10 nicht,
c) entsprechend einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ist der Rechtsinhaber nicht zu dem Unionsdesign nach Artikel 14 berechtigt,
d) das Unionsdesign kollidiert mit einem früheren Design, das der Öffentlichkeit vor oder nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor oder nach dem Prioritätstag des Unionsdesigns zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag des Unionsdesigns liegenden Zeitpunkt geschützt ist
e) in einem jüngeren Design wird ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet und das Unionsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber des Zeichens dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen,
f) das Design stellt eine unerlaubte Benutzung eines Werks dar, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist,
g) das Design stellt eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“) aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen dar, die nicht im genannten Artikel erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, und die zuständigen Behörden haben der Eintragung nicht zugestimmt.
(2)
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen des Unionsdesigns gelten von Anfang an als nicht eingetreten, wenn es für nichtig erklärt wird.
(2) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Inhabers des Unionsdesigns verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung der Nichtigkeit des Unionsdesigns nicht:
a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind,
b) vor der Entscheidung über die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfüllung des Vertrags gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.
Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns kann die Öffentlichkeit über die Eintragung des Designs informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises anbringt. Diesem Hinweis auf das Design kann die Eintragungsnummer des Designs beigefügt werden, oder er kann mit der Eintragung des Designs in das Register verlinkt werden.
(1) Soweit in den Artikeln 31, 33, 34, 35 und 36 nichts anderes bestimmt ist, wird das Unionsdesign als Vermögensgegenstand in seiner Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Union wie ein nationales Designrecht des Mitgliedstaats behandelt, in dem:
a) sich zum maßgebenden Zeitpunkt der Wohnsitz oder Sitz des Inhabers befindet, oder
b) wenn Buchstabe a nicht anwendbar ist, der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.
(2) Im Falle eines eingetragenen Unionsdesigns findet Absatz 1 entsprechend den Eintragungen im Register Anwendung.
(3) Wenn im Falle gemeinsamer Inhaber zwei oder mehr von ihnen die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, bestimmt sich der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat:
a) im Falle des nicht eingetragenen Unionsdesigns durch Bezugnahme auf denjenigen gemeinsamen Inhaber, der von den gemeinsamen Inhabern einvernehmlich bestimmt wurde,
b) im Falle des eingetragenen Unionsdesigns durch Bezugnahme auf den ersten der gemeinsamen Inhaber in der Reihenfolge, in der sie im Register genannt sind.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat.
(1) Die Übertragung eines eingetragenen Unionsdesigns muss schriftlich erfolgen und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden, es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung.
Erfüllt die Übertragung eines eingetragenen Unionsdesigns die in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen nicht, ist sie nichtig.
(2) Der Übergang eines eingetragenen Unionsdesigns wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
(3) Ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs in das Register muss Angaben enthalten, die es erlauben, das eingetragene Unionsdesign, den neuen Inhaber und gegebenenfalls den Vertreter des neuen Inhabers zu identifizieren. Er muss ferner Unterlagen enthalten, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Absatz 1 ergibt.
(4) Sind die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in den in Artikel 32 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegten Bedingungen für die Eintragung eines Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.
(5) Für mehrere eingetragene Unionsdesigns kann ein einziger Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger bei sämtlichen dieser eingetragenen Unionsdesigns dieselbe Person sind.
(6) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des eingetragenen Unionsdesigns verbunden sind, nicht geltend machen.
(7) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.
(8) Alle Unterlagen, die gemäß Artikel 85 der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns bedürfen, sind an die als Inhaber im Register eingetragene Person zu richten.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Einzelheiten, die in dem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach Artikel 31 Absatz 3 anzugeben sind;
b) die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang nach Artikel 31 Absatz 3 erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger getroffenen Vereinbarungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Das eingetragene Unionsdesign kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
(1) Das eingetragene Unionsdesign kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem eingetragenen Unionsdesign sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 30 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.
(3) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
(1) Ein Unionsdesign kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet sich der Mittelpunkt der Interessen des Schuldners befindet.
(2) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
(3) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Unionsdesign auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.
(4) Wird das Unionsdesign von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und veröffentlicht.
(1) Das Unionsdesign kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Union Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
(2) Der Inhaber kann die Rechte aus dem Unionsdesign gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen, wenn dieser gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags in Bezug auf Folgendes verstößt:
a) die Geltungsdauer der Lizenz;
b) die Form der Nutzung des Designs;
c) die Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt wurde;
d) die Qualität der vom Lizenznehmer im Rahmen der Lizenz hergestellten Erzeugnisse.
(3) Sofern im Lizenzvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Unionsdesigns nur mit Zustimmung des Inhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber des Unionsdesigns nach Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Verletzungsklage erhoben hat.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber des Unionsdesigns erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.
(1) Artikel 31 Absatz 3 und die gemäß Artikel 32 erlassenen Vorschriften sowie Artikel 31 Absatz 5 gelten entsprechend für die Eintragung eines dinglichen Rechts oder des Übergangs eines dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 33, einer Zwangsvollstreckung im Sinne des Artikels 34, einer Beteiligung an einem Insolvenzverfahren im Sinne des Artikels 35 sowie für die Eintragung einer Lizenz oder eines Übergangs einer Lizenz im Sinne des Artikels 36. Die Anforderung bezüglich Unterlagen gemäß Artikel 31 Absatz 3, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, gilt jedoch nicht, wenn der Inhaber des Unionsdesigns den Antrag stellt.
(2) Der Antrag auf Eintragung der Rechte gemäß Absatz 1 gilt erst als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist.
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass diese Lizenz als eine oder mehrere der folgenden Arten von Lizenzen im Register eingetragen wird:
a) als ausschließliche Lizenz;
b) als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist;
c) als Lizenz, die auf eine bestimmte Auswahl von Erzeugnissen beschränkt ist;
d) als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Union beschränkt;
e) als zeitlich begrenzte Lizenz.
Wird der Antrag gestellt, die Lizenz als eine in Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder e genannten Lizenz einzutragen, so ist im Antrag auf Eintragung anzugeben, für welche Auswahl von Erzeugnissen, für welchen Teil der Union oder für welchen Zeitraum die Lizenz gewährt wird.
(4) Sind die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung zurück.
(1) Die in den Artikeln 31, 33 und 36 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich eines Unionsdesigns haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem eingetragenen Unionsdesign nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.
(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber einer Person, die das eingetragene Unionsdesign oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.
(3) Die Wirkungen der in Artikel 34 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 30 maßgebenden Mitgliedstaats.
(4) Die Wirkung eines Insolvenzverfahrens gegenüber Dritten richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach seinen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften zuerst eröffnet wird.
(1) Die Eintragung gemäß Artikel 37 Absatz 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht oder geändert.
(2) Der Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung muss die Eintragungsnummer des eingetragenen Unionsdesigns oder, im Fall einer Sammeleintragung, die Nummer jedes einzelnen Designs sowie die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht oder geändert werden soll, enthalten.
(3) Dem Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht oder dass der Lizenznehmer oder der Inhaber eines anderen Rechts der Löschung oder Änderung der Eintragung zustimmt.
(4) Sind die Anforderungen für die Löschung oder Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung zurück.
Die Artikel 30 bis 39 finden auf Anmeldungen von Unionsdesigns Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, so muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des Unionsdesigns ins Register erfüllt werden.
(1) Die Anmeldung eines Unionsdesigns ist beim Amt einzureichen.
(2) Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Darstellung, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung des Designs, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Im Falle einer Sammelanmeldung gibt das Amt in der Empfangsbescheinigung das erste Design und die Zahl der angemeldeten Designs an.
(1) Die Anmeldung eines Unionsdesigns muss Folgendes enthalten:
a) einen Antrag auf Eintragung;
b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
c) eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.
(2) Die Anmeldung enthält ferner die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
(3) Darüber hinaus kann die Anmeldung Folgendes enthalten:
a) eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe;
b) einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 62;
c) Angaben zum Vertreter, falls der Anmelder einen solchen benannt hat;
d) die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, nach Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation, die durch das am 8. Oktober 1968 in Locarno unterzeichnete Abkommen von Locarno über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle begründet wurde, in der am Anmeldetag geltenden Fassung;
e) die Benennung des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder die Entwerfergemeinschaft auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Anmeldung eines Unionsdesigns enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) In einer Sammelanmeldung von Unionsdesigns können höchstens 50 Designs zusammengefasst werden. Jedes Design einer Sammelanmeldung wird vom Amt nach einem von seinem Exekutivdirektor festzulegenden System nummeriert.
(2) Neben den in Artikel 42 Absatz 4 genannten Gebühren unterliegt die Sammelanmeldung der Zahlung einer Anmeldegebühr für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene zusätzliche Design; falls die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung enthält, unterliegt sie einer Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene Design, für das eine Aufschiebung beantragt wird.
(3) Die Sammelanmeldung muss den Formerfordernissen entsprechen, die in den nach Artikel 45 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden.
(4) Alle in einer Sammelanmeldung oder einer auf einer solchen Anmeldung basierenden Eintragung enthaltenen Designs können unabhängig voneinander behandelt werden. Ein solches Design kann unabhängig von den anderen Designs geltend gemacht werden, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung, eines Insolvenzverfahrens oder eines Verzichts, einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung oder einer Aufschiebung der Bekanntmachung sein, sowie für nichtig erklärt werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die bei der Sammelanmeldung anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der Anmeldetag eines Unionsdesigns ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 42 Absatz 1 vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die in Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 2 genannten Anmeldegebühren entrichtet werden.
Die Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit der gegebenenfalls für die Anmeldung des Unionsdesigns in Anspruch genommenen Priorität.
(1) Erzeugnisse, in die ein Unionsdesign aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, werden nach der Locarno-Klassifikation in der am Anmeldetag geltenden Fassung klassifiziert.
(2) Die Erzeugnisangabe nach Artikel 42 Absatz 2 muss die Art der Erzeugnisse klar und präzise bezeichnen und es ermöglichen, jedes Erzeugnis in nur eine Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation einzuordnen, wobei möglichst die vom Amt zur Verfügung gestellte harmonisierte Datenbank mit Erzeugnisangaben zu verwenden ist. Die Erzeugnisangabe muss mit der Wiedergabe des Designs übereinstimmen.
(3) Die Erzeugnisse sind nach den Klassen der Locarno-Klassifikation zu gruppieren, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse voranzustellen ist; ferner sind sie in der Reihenfolge der Klassen und Unterklassen der genannten Klassifikation zu ordnen.
(4) Verwendet der Anmelder Erzeugnisangaben, die nicht in der in Absatz 2 genannten Datenbank enthalten sind oder nicht mit der Wiedergabe des Designs übereinstimmen, so kann das Amt Erzeugnisangaben aus dieser Datenbank vorschlagen. Wenn der Anmelder nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist antwortet, kann das Amt die Prüfung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Erzeugnisangaben durchführen.
(1) Jede Person, die in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ein Design oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder ihr Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung eines Unionsdesigns für dieses Design oder Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Tag der ersten Anmeldung.
(2) Als prioritätsbegründend wird jede Einreichung einer Anmeldung anerkannt, die nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen zur Festlegung des Anmeldetags, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, ausreicht, wobei das Ergebnis der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
(3) Zur Feststellung der Priorität wird als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dasselbe Design betrifft wie eine ältere erste in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung vor der Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt zu sein und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind, und sofern sie nicht bereits als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gedient hat. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
(6) Mitteilungen im Rahmen der Absätze 4 und 5 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
(1) Der Anmelder eines Unionsdesigns, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, reicht entweder zusammen mit der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Prioritätserklärung ein. Diese Prioritätserklärung muss das Datum und das Land der früheren Anmeldung enthalten. Das Aktenzeichen der früheren Anmeldung und die Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Prioritätserklärung einzureichen.
(2) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zum Zweck der beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den gemäß Absatz 51 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Unterlagen beizubringen hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anmelder und sofern dem Amt die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Art von Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung nach Artikel 50 Absatz 1 einzureichen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Anmeldetag eines Unionsdesigns im Sinne der Artikel 6, 7, 8 und 24, des Artikels 27 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie des Artikels 62 Absatz 1 gilt.
(1) Hat der Anmelder eines Unionsdesigns Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen worden ist oder bei denen es verwendet wird, auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über Internationale Ausstellungen in der am 30. November 1972 geänderten Fassung offenbart, so kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Offenbarung der Erzeugnisse einreicht, ein Prioritätsrecht ab diesem Tag in Anspruch nehmen.
(2) Ein Anmelder, der die Priorität gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat entweder zusammen mit der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Prioritätserklärung einzureichen. Der Anmelder hat innerhalb von drei Monaten nach der Prioritätserklärung den Nachweis zu erbringen, dass die Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen wurde oder bei denen es verwendet wird, im Sinne von Absatz 1 offengelegt worden sind.
(3) Eine Ausstellungspriorität, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewährt wurde, verlängert die Prioritätsfrist des Artikels 49 nicht.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Art und die Einzelheiten der Nachweise festgelegt werden, die für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach Artikel 53 Absatz 2 beizubringen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Das Amt prüft, ob die Anmeldung eines Unionsdesigns den in Artikel 46 aufgeführten Anforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.
(2) Das Amt prüft, ob
a) die Anmeldung eines Unionsdesigns den in Artikel 42 Absätze 2, 3 und 5 sowie im Fall einer Sammelanmeldung den in Artikel 44 Absätze 1 und 3 genannten Anforderungen genügt;
b) gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nach Artikel 42 Absatz 4 innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde;
c) gegebenenfalls die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in einer Sammelanmeldung nach Artikel 44 Absatz 2 enthaltene Design innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wurde.
(3) Erfüllt die Anmeldung eines Unionsdesigns nicht die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Anforderungen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der entsprechenden Aufforderung die Mängel zu beheben oder die ausstehende Zahlung nachzuholen.
(4) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen nicht nach, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines Unionsdesigns behandelt. Kommt der Anmelder der Aufforderung in Bezug auf diese Anforderungen nach, so erkennt das Amt der Anmeldung als Anmeldetag denjenigen Tag an, an dem die Mängel beseitigt werden oder die festgestellte ausstehende Zahlung nachgeholt wird.
(5) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nachzukommen, nicht nach, so weist das Amt die Anmeldung zurück.
(6) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen zu erfüllen, nicht nach, so wird die Anmeldung in Bezug auf die zusätzlichen Designs zurückgewiesen, es sei denn es ist eindeutig, welche Designs durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Designs gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt bei der Bearbeitung nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie in der Sammelanmeldung enthalten sind. In Bezug auf diejenigen Designs, für die die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(1) ter
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(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 setzt das Amt eine Frist fest, innerhalb derer der Anmelder eine Stellungnahme abgeben, die Anmeldung oder die beanstandeten Ansichten zurücknehmen oder eine geänderte Wiedergabe des Designs einreichen kann, die sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von der ursprünglich eingereichten Wiedergabe unterscheidet.
(3) Beseitigt der Anmelder die Eintragungshindernisse nicht, so weist das Amt die Anmeldung zurück. Betrifft das Eintragungshindernis nur einzelne Designs einer Sammelanmeldung, so weist das Amt die Anmeldung nur für diese Designs zurück.
(1) Der Anmelder kann eine Anmeldung zum Unionsdesign oder, im Falle einer Sammelanmeldung, einzelne in der Anmeldung enthaltene Designs, jederzeit zurücknehmen.
(2) Der Anmelder kann die Wiedergabe des angemeldeten Unionsdesigns jederzeit in unwesentlichen Einzelheiten ändern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten zur Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 57 Absatz 2 festzulegen.
(1) Sind die Anforderungen an eine Anmeldung eines Unionsdesigns erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 56 zurückgewiesen, so trägt das Amt das in der Anmeldung enthaltene Design und die in Artikel 104 Absatz 2 genannten Angaben in das Register ein.
(2) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 62, so wird auch ein Hinweis auf diesen Antrag und das Datum des Ablaufs der Aufschiebungsfrist in das Register eingetragen.
(3) Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 46.
(4) Die gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 2 zu entrichtenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Design nicht eingetragen wird.
Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Unionsdesign im Blatt für Unionsdesigns nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a bekannt.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Bekanntmachung gemäß Artikel 60 enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Der Anmelder eines Unionsdesigns kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Unionsdesigns um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, aufzuschieben.
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt, so trägt das Amt, wenn die Bedingungen nach Artikel 59 erfüllt sind, das Unionsdesign zwar ein, aber vorbehaltlich des Artikels 109 Absatz 2 werden weder die Wiedergabe des Designs noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.
(3) Das Amt veröffentlicht im Blatt für Unionsdesign einen Hinweis auf einen Antrag nach Absatz 1. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die Identität des Rechtsinhabers des eingetragenen Designs, gegebenenfalls den Namen des Vertreters, den Anmeldetag und der Eintragung des Designs sowie das Aktenzeichen der Anmeldung festzustellen. Es werden weder eine Darstellung des Designs noch Angaben zu seiner Erscheinungsform bekannt gemacht.
(4) Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag des Rechtsinhabers zu einem früheren Zeitpunkt stellt das Amt alle Eintragungen im Register und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme bereit und macht das eingetragene Unionsdesign im Blatt für Unionsdesigns bekannt.
(5) Der Rechtsinhaber kann die Bekanntmachung des eingetragenen Unionsdesigns nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels verhindern, indem er mindestens drei Monate vor Ablauf der Aufschiebungsfrist einen Antrag auf Verzicht auf das Unionsdesign nach Artikel 71 einreicht. Anträge auf Eintragung des Verzichts im Register, die den in Artikel 71 und in den nach Artikel 72 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen nicht genügen oder die nach Ablauf der im vorliegenden Absatz genannten Frist von drei Monaten eingereicht wurden, werden abgelehnt.
(6) Im Falle einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung nach Artikel 44 gibt der Inhaber zusammen mit dem Antrag auf eine Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder dem Antrag auf Verzicht nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels deutlich an, welche der in dieser Anmeldung enthaltenen Designs zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gemacht werden sollen, auf welche verzichtet werden soll und für welche Designs die Aufschiebung der Bekanntmachung fortdauern soll.
(7) Kommt der Inhaber der Anforderung nach Absatz 6 nicht nach, so fordert das Amt den Inhaber auf, den Mangel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beheben, die in keinem Fall die Aufschiebungsfrist von 30 Monaten überschreitet.
Das Amt hat nach Ablauf der in Artikel 62 genannten Aufschiebungsfrist oder im Falle eines Antrags auf Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt, sobald dies technisch möglich ist,
a) das eingetragene Unionsdesign mit den gemäß den nach Artikel 61 erlassenen Vorschriften erforderlichen Einzelheiten zusammen mit einem Hinweis darauf, dass die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 62 enthielt, im Blatt für Unionsdesign bekannt zu machen;
b) alle das Design betreffenden Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen;
c) alle Eintragungen im Register zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 109 Absatz 5 von der Einsicht ausgeschlossen waren.
Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsdesigns stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus. Auf Antrag stellt das Amt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus. Die Urkunden und Abschriften werden elektronisch ausgestellt.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der in Artikel 64 genannten Eintragungsurkunde anzugeben sind, und die Form der Eintragungsurkunde im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Eintragung des Unionsdesigns wird auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsdesigns oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person erneuert, sofern die Erneuerungsgebühren entrichtet worden sind.
(2) Das Amt unterrichtet den Rechtsinhaber des eingetragenen Unionsdesigns und jede Person mit einem eingetragenen Recht an dem Unionsdesign mindestens sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens der Eintragung über das Erlöschen der Eintragung. Das Unterbleiben dieser Unterrichtung hat keine Haftung des Amtes zur Folge und berührt nicht das Erlöschen der Eintragung.
(3) Der Antrag auf Erneuerung ist innerhalb von sechs Monaten bis zum Erlöschen der Eintragung einzureichen. Die Erneuerungsgebühr ist ebenfalls innerhalb dieser Frist zu entrichten.
Anderenfalls können der Antrag und die Gebühr noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Erlöschen der Eintragung eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Erneuerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Erneuerung entrichtet wird.
(4) Der Antrag auf Erneuerung gemäß Absatz 1 muss Folgendes enthalten:
a) den Namen der Person, die die Erneuerung beantragt;
b) die Eintragungsnummer des zu erneuernden Unionsdesigns;
c) im Falle einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung die Angabe derjenigen Designs, für die eine Erneuerung beantragt wird.
Sind die Erneuerungsgebühren entrichtet worden, gilt dies als Antrag auf Erneuerung, vorausgesetzt, es sind alle erforderlichen Angaben zur Feststellung des Zwecks der Zahlung vorhanden.
(5) Reichen bei einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung nach Artikel 44 die entrichteten Gebühren nicht aus, um alle Designs abzudecken, für die die Erneuerung beantragt wird, so wird die Eintragung in Bezug auf diejenigen Designs erneuert, die der gezahlte Betrag eindeutig abdecken soll. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Designs abgedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie in der Sammelanmeldung enthalten sind.
(1) Die Wiedergabe des eingetragenen Unionsdesigns darf außer in unwesentlichen Einzelheiten weder während der Dauer der Eintragung noch bei ihrer Erneuerung im Register geändert werden.
(2) Ein Änderungsantrag des Inhabers muss die Wiedergabe des eingetragenen Unionsdesigns in seiner geänderten Fassung enthalten.
(3) Ein Änderungsantrag gilt erst dann als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist. Wurde die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Inhaber mit. Für die Änderung desselben Elements in zwei oder mehr Eintragungen kann ein einziger Antrag gestellt werden, sofern der Inhaber sämtlicher Designs dieselbe Person ist. Die diesbezügliche Änderungsgebühr ist für jede zu ändernde Eintragung zu entrichten. Sind die Anforderungen an die Änderung der Eintragung gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 68 erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Änderungsantrag zurück.
(4) Die Bekanntmachung der Eintragung der Änderung enthält eine Wiedergabe des eingetragenen Unionsdesigns in seiner geänderten Form.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Antrag auf Änderung anzugeben sind, im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns hat das Amt über Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift, die nicht die Folge eines Übergangs oder eines Wechsels der Rechtsinhaberschaft an dem eingetragenen Unionsdesign sind, zu unterrichten.
(2) Für die Änderung des Namens oder der Anschrift bei mehreren Eintragungen desselben Inhabers genügt ein einziger Antrag.
(3) Sind die Anforderungen für eine Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 70 erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag zurück.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für eine Änderung des Namens oder der Adresse des eingetragenen Vertreters.
(5) Das Amt trägt die in Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Angaben in das Register ein.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Anmeldungen von Unionsdesigns. Die Änderung wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte bezüglich des Unionsdesigns eingetragen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in dem Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß Artikel 69 Absatz 1 anzugebenden Einzelheiten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Der Verzicht auf ein eingetragenes Unionsdesign ist vom Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist.
(2) Wird auf ein Unionsdesign verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, so wird es so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung genannten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.
(3) Ein Verzicht wird nur mit Zustimmung des im Register eingetragenen Rechtsinhabers eingetragen. Ist eine Lizenz in das Register eingetragen, so wird der Verzicht erst dann eingetragen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns glaubhaft macht, dass der Lizenznehmer von der Verzichtsabsicht des Inhabers unterrichtet worden ist. Die Eintragung des Verzichts wird nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der Inhaber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass der Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet worden ist, oder vor Ablauf dieser Frist, sobald der Rechtsinhaber die Zustimmung des Lizenznehmers nachweist.
(4) Wurde gemäß Artikel 15 vor einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Berechtigung zu einem eingetragenen Unionsdesign eingeleitet, so trägt das Amt den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das Register ein.
(5) Sind die Anforderungen an einen Verzicht gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 72 erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Rechtsinhaber, der den Verzicht erklärt, die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so trägt das Amt den Verzicht nicht in das Register ein.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Artikel 71 Absatz 1 enthalten sein müssen;
b) die Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Artikel 71 Absatz 3 und der Zustimmung eines Klägers gemäß Artikel 71 Absatz 4 erforderlich sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 27 Absätze 2 bis 5 kann jede natürliche oder juristische Person sowie eine hierzu befugte Behörde beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns stellen.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung entrichtet worden ist.
(3) Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig, wenn entweder das Amt oder ein in Artikel 119 genanntes Unionsdesigngericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits in der Hauptsache entschieden hat und die Entscheidung des Amtes oder des Unionsdesigngerichts zu diesem Antrag rechtskräftig geworden ist.
(1) Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 27 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Unionsdesigns entgegenstehen.
(2) Bei der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.
(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns muss der Antragsteller, der sich auf eine ältere Unionsmarke oder nationale Marke als Zeichen mit Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung beruft, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke gemäß Artikel 64 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 und den nach Artikel 75 der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften erbringen.
(4) In das Register wird ein Hinweis auf die Entscheidung des Amtes über einen Antrag auf Nichtigerklärung eingetragen, sobald diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(5) Das Amt kann die Beteiligten zu einer gütlichen Beilegung auffordern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten des Verfahrens zur Nichtigerklärung eines Unionsdesigns gemäß Artikel 73 und 74 einschließlich der Möglichkeit festzulegen, einen Antrag auf Nichtigerklärung vorrangig zu prüfen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestreitet.
(1) Wurde ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsdesigns gestellt und wurde vom Amt noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen, so können Dritte, die glaubhaft machen, dass ein Verfahren wegen der Verletzung desselben Unionsdesigns gegen sie eingeleitet worden ist, dem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn sie den Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einleitung des Verletzungsverfahrens einreichen.
Dasselbe gilt für Dritte, die glaubhaft machen, dass der Rechtsinhaber des Unionsdesigns sie aufgefordert hat, eine angebliche Verletzung des Unionsdesigns zu beenden, und dass sie ein Verfahren eingeleitet haben, um eine Gerichtsentscheidung darüber herbeizuführen, dass sie das Unionsdesign nicht verletzen.
(2) Der Antrag auf Beitritt zum Verfahren ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Dieser Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr sowie die in Artikel 73 Absatz 2 genannte Gebühr entrichtet worden sind. Danach wird der Antrag vorbehaltlich in der Durchführungsverordnung aufgeführter Ausnahmen als Antrag auf Nichtigerklärung behandelt.
(1) Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 141 Buchstaben a, b und c sind mit einer Beschwerde anfechtbar.
(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 für Beschwerden, die von den Beschwerdekammern nach dieser Verordnung bearbeitet werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/1001 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;
b) der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/1001;
c) die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/1001.
(1) Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so kann die Entscheidung mündlich ergehen. Die Entscheidung wird den Beteiligten anschließend in Schriftform zugestellt.
(2) In allen Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheiden des Amtes sind die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen des oder der zuständigen Bediensteten anzugeben. Sie sind von dem oder den betreffenden Bediensteten zu unterzeichnen oder stattdessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes zu versehen. Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und des oder der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide über technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.
(3) Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass jede Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der fraglichen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist. In jeder solchen Mitteilung sind die Beteiligten auch auf die Bestimmungen der Artikel 66, 67, 68, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 hinzuweisen, die gemäß Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auch für Beschwerden im Rahmen dieser Verordnung gelten. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Amtes keine Ansprüche herleiten.
(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich einer Nichtigerklärung handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Gründe, Sachverhalte, Nachweise und Argumente sowie die Anträge der Beteiligten beschränkt.
(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.
(1) Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.
(2) Die mündliche Verhandlung vor den Prüfern und vor der Registerabteilung ist nicht öffentlich.
(3) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, vor den Beschwerdekammern und Nichtigkeitsabteilungen ist öffentlich, sofern die Dienststelle, die das Verfahren durchführt, nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für mündliche Verhandlungen nach Artikel 81, einschließlich der Modalitäten zur Sprachenregelung im Einklang mit Artikel 137, im Einzelnen festgelegt werden.
(1) In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
a) Vernehmung der Beteiligten,
b) Einholung von Auskünften,
c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken,
d) Vernehmung von Zeugen,
e) Begutachtung durch Sachverständige,
f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, die gleiche Wirkung haben.
(2) Die befasste Dienststelle des Amtes kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.
(3) Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen. Die Frist für die Ladung beträgt mindestens einen Monat, es sei denn, der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige ist mit einer kürzeren Frist einverstanden.
(4) Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.
(5) Der Exekutivdirektor setzt die Beträge der zu erstattenden Auslagen, einschließlich der Beträge etwaiger Vorschüsse, für die Kosten fest, die im Fall einer Beweisaufnahme entstehen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Beweisaufnahme nach Artikel 83 festgelegt werden.
(1) Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird oder die nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder nach den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte zuzustellen sind oder für die der Exekutivdirektor die Zustellung vorgeschrieben hat.
(2) Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Wege. Die Einzelheiten bezüglich des elektronischen Weges werden vom Exekutivdirektor festgelegt.
(3) Hat sich die Zustellung durch das Amt als unmöglich erwiesen, so erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Zustellung nach Artikel 85 festgelegt werden.
Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aus dieser Verordnung oder aus den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies den betroffenen Personen nach dem Verfahren des Artikels 85 mit. Die betroffenen Personen können innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eine Entscheidung in der Sache beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Feststellung des Amtes unrichtig ist. Das Amt erlässt eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung der beantragenden Personen nicht teilt. Ist dies nicht der Fall, so ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet die beantragenden Personen.
Mitteilungen an das Amt erfolgen auf elektronischem Wege. Der Exekutivdirektor bestimmt, welche elektronischen Mittel auf welche Weise und unter welchen technischen Bedingungen zu verwenden sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Vorschriften für die an das Amt gerichteten Mitteilungen gemäß Artikel 88 und die Formblätter für solche Mitteilungen, die vom Amt zur Verfügung gestellt werden, festgelegt werden.
(1) Die Fristen werden nach vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen berechnet. Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das relevante Ereignis eingetreten ist. Die Fristen betragen mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate, sofern in dieser Verordnung oder in gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.
(2) Der Exekutivdirektor legt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen das Amt für die Entgegennahme von Dokumenten nicht geöffnet ist.
(3) Im Falle einer Störung des Zugangs des Amtes zu den zulässigen elektronischen Kommunikationsmitteln stellt der Exekutivdirektor die Dauer der Unterbrechung fest.
(4) Wird die ordnungsgemäße Kommunikation zwischen dem Amt und den Verfahrensbeteiligten durch ein nicht vorhersehbares Ereignis wie eine Naturkatastrophe oder einen Streik unterbrochen oder gestört, kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass für die Verfahrensbeteiligten, die in dem von dem nicht vorhersehbaren Ereignis betroffenen geografischen Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Gebiet bestellt haben, alle Fristen, die normalerweise am oder nach dem Tag des von ihm festgestellten Ereigniseintritts ablaufen, bis zu einem bestimmten Tag verlängert werden. Bei der Festsetzung dieses Tages berücksichtigt der Exekutivdirektor das voraussichtliche Ende des nicht vorhersehbaren Ereignisses. Ist der Sitz des Amtes von dem Ereignis betroffen, so legt der Exekutivdirektor fest, dass die Fristverlängerung für alle Verfahrensbeteiligten gilt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten zur Berechnung der in Artikel 90 bezeichneten Fristen und deren Dauer festgelegt werden.
(1) Das Amt berichtigt von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen oder Fehler bei der Eintragung eines Unionsdesigns oder der Bekanntmachung der Eintragung.
(2) Erfolgen Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsdesigns oder bei der Bekanntmachung der Eintragung auf Antrag des Inhabers, so gilt Artikel 69 entsprechend.
(3) Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsdesigns und bei der Bekanntmachung der Eintragung werden vom Amt veröffentlicht.
(1) Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist. Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.
(2) Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie etwaiger Inhaber der Rechte an dem betreffenden Unionsdesign, die im Register eingetragen sind. Das Amt führt Aufzeichnungen über diese Löschungen oder Widerrufe.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 77 und 78 Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, Fehler und offensichtliche Versehen gemäß Artikel 92 zu berichtigen. Wurde gegen eine mit einem Fehler behaftete Entscheidung des Amtes Beschwerde eingelegt, so wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn das Amt seine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels widerruft. Im letzteren Fall wird die Beschwerdegebühr dem Beschwerdeführer erstattet.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen das in Artikel 93 bezeichnete Verfahren zur Löschung von Einträgen im Register oder für den Widerruf von Entscheidungen festgelegt wird.
(1) Der Anmelder, der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.
(2) Der Antragsteller hat den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses für die Fristerfüllung schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Erneuerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Erneuerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Eintragung nicht in die Frist von einem Jahr eingerechnet.
(3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wird die Gebühr erstattet.
(4) Über den Antrag entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
(5) Werden die in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 96 festgesetzten Fristen nicht eingehalten, so findet keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Absatz 1 dieses Artikels statt.
(6) Wird dem Anmelder oder dem Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so kann der Anmelder oder der Inhaber Dritten gegenüber, die in der Zeit zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Anmeldung oder der Eintragung des eingetragenen Unionsdesigns und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erzeugnisse, in die ein Design aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, das unter den Schutzumfang des eingetragenen Unionsdesigns fällt, gutgläubig in den Verkehr gebracht haben, keine Rechte geltend machen.
(7) Dritte, die sich auf Absatz 6 berufen können, können gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns in den vorigen Stand binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Drittwiderspruch einlegen.
(1) Dem Anmelder oder Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns oder einem anderen an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten, der eine gegenüber dem Amt einzuhaltende Frist versäumt hat, kann auf Antrag Weiterbehandlung gewährt werden, wenn mit dem Antrag die versäumte Handlung nachgeholt wird. Der Antrag auf Weiterbehandlung ist nur zulässig, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht wird. Der Antrag gilt erst als eingereicht, wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt worden ist.
(2) Eine Weiterbehandlung wird nicht gewährt, wenn die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Fristen nicht eingehalten werden:
a) Artikel 46, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 3, Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 95 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;
b) Artikel 68 und Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;
c) Absatz 1 dieses Artikels.
(3) Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
(4) Gibt das Amt dem Antrag auf Weiterbehandlung statt, so gelten die Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten. Ist zwischen dem Ablauf der Frist und dem Antrag auf Weiterbehandlung eine Entscheidung ergangen, so überprüft die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, die Entscheidung und ändert sie ab, sofern die Nachholung der versäumten Handlung ausreicht. Kommt das Amt nach der Überprüfung zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht abgeändert werden muss, so bestätigt sie die Entscheidung schriftlich.
(5) Lehnt das Amt den Antrag auf Weiterbehandlung ab, so wird die Gebühr erstattet.
(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen:
a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns oder der Person, die nach nationalem Recht zur Vertretung des Anmelders oder Inhabers berechtigt ist;
b) wenn der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;
c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder wenn dieser Vertreter aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.
Solange der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 116 bestellten Vertreters nicht berührt, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen.
(2) Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, sobald die Identität der Person, die zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt ist, festgestellt worden ist oder das Amt alle vertretbaren Versuche unternommen hat, die Identität einer solchen Person festzustellen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt nach Artikel 97 Absatz 2 festgelegt werden.
Soweit diese Verordnung oder die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte keine Verfahrensvorschriften enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.
(1) Ansprüche des Amtes auf die Zahlung der Gebühren erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.
(2) Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Falle des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Falle des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Sie beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch in der Zwischenzeit gerichtlich geltend gemacht worden ist. In diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.
(1) Der im Verfahren zur Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten für den Antrag auf Nichtigerklärung oder die Beschwerde gezahlten Gebühren. Der unterliegende Beteiligte trägt ebenfalls die für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten des Vertreters gemäß Artikel 116 Absatz 1 im Rahmen der Höchstsätze, die für jede Kostengruppe in dem gemäß Artikel 102 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.
(2) Soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten obsiegen bzw. unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer eine von der in Absatz 1 festgelegten abweichende Kostenverteilung.
(3) Ein Beteiligter, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er die Anmeldung des Unionsdesigns, den Antrag auf Nichtigerklärung oder die Beschwerde zurückzieht, die Eintragung des Unionsdesigns nicht erneuert oder auf das eingetragene Unionsdesign verzichtet, trägt die Gebühren sowie die Kosten des anderen Beteiligten gemäß den Absätzen 1 und 2.
(4) Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.
(5) Vereinbaren die Beteiligten vor der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer eine andere als die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Kostenregelung, so nimmt das Amt diese Vereinbarung zur Kenntnis.
(6) Die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels zu erstattenden Kosten von Amts wegen fest, wenn sich diese Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In allen anderen Fällen setzt die Beschwerdekammer oder die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag den zu zahlenden Betrag fest. Der Antrag ist nur innerhalb der Frist von zwei Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig wird; dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen. Für Vertretungskosten im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 reicht eine Zusicherung des Vertreters aus, dass diese Kosten entstanden sind. Für sonstige Kosten genügt, dass sie nachvollziehbar dargelegt werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten gemäß Artikel 101 Absatz 1 tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj).
(1) Jede rechtskräftige Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel.
(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige Behörde, die für die Prüfung der Echtheit des in Absatz 1 genannten Titels zuständig ist, und teilt deren Kontaktangaben dem Amt, dem Gerichtshof und der Kommission mit. Die Vollstreckungsklausel wird von dieser Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, erteilt.
(3) Sind die in Absatz 2 genannten Förmlichkeiten auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
(4) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.
(1) Das Amt führt ein Register der eingetragenen Unionsdesigns und hält dieses Register auf dem neuesten Stand.
(2) Das Register enthält folgende Angaben bezüglich der Eintragung von Unionsdesigns:
a) das Datum des Anmeldetags und der Eintragung gemäß Artikel 59 Absatz 3;
b) das Aktenzeichen der Anmeldung und das Aktenzeichen jedes einzelnen Designs einer Sammelanmeldung;
c) den Tag der Bekanntmachung der Eintragung;
d) den Namen, den Ort und das Land des Antragstellers;
e) den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 Unterabsatz 1 handelt;
f) die Wiedergabe des Designs;
g) die Bezeichnungen der Erzeugnisse, denen die Nummern der Klassen und Unterklassen der Locarno-Klassifikation vorangestellt sind;
h) Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 50;
i) Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 53;
(1) Zusätzlich zur Verpflichtung gemäß Artikel 104, ein Register zu führen, sammelt das Amt alle Angaben, die von den Inhabern oder anderen Verfahrensbeteiligten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereitgestellt werden, und speichert diese in einer elektronischen Datenbank.
(2) Die elektronische Datenbank kann personenbezogene Daten beinhalten, die über jene hinausgehen, die gemäß Artikel 104 im Register enthalten sind, soweit diese Daten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben sind. Die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten dienen folgenden Zwecken:
a) der Verwaltung der Anmeldungen, Eintragungen, oder beider gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;
b) dem Zugang zu den Informationen, die erforderlich sind, um die einschlägigen Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen;
c) der Kommunikation mit den Anmeldern und sonstigen Verfahrensbeteiligten;
d) der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.
(3) Der Exekutivdirektor bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu der Datenbank und die Art, in der ihr Inhalt, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, aber einschließlich der in Artikel 104 aufgelisteten Daten, bereitgestellt werden kann.
(4) Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten wird beschränkt, und diese Daten werden nur öffentlich zugänglich gemacht, wenn der betreffende Beteiligte ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Alle Daten werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Der betreffende Beteiligte kann jedoch 18 Monate nach Ablauf des eingetragenen Unionsdesigns oder nach Abschluss des einschlägigen Inter-partes-Verfahrens die Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank beantragen. Der betreffende Beteiligte hat das Recht, jederzeit die Berichtigung unrichtiger oder falscher Daten zu veranlassen.
(1) Die Entscheidungen des Amtes über eingetragene Unionsdesigns werden zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht. Jeder Beteiligte an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, kann beantragen, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Entscheidung unkenntlich gemacht werden.
(2) Das Amt kann einen Online-Zugang zu mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Urteilen der nationalen Gerichte und der Gerichte der Europäischen Union bereitstellen, um die Öffentlichkeit für Fragen des geistigen Eigentums zu sensibilisieren und die Konvergenz der Verfahren zu fördern. Das Amt beachtet die Bedingungen für eine erste Bekanntmachung in Bezug auf personenbezogene Daten.
(1) Das Amt gibt regelmäßig folgende Bekanntmachungen heraus:
a) ein Blatt für Unionsdesigns, das Bekanntmachungen von Eintragungen in das Register sowie sonstige Angaben zu Eintragungen von Unionsdesigns enthält, deren Bekanntmachung in dieser Verordnung oder in auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben ist;
b) ein Amtsblatt des Amtes, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Exekutivdirektors sowie sonstige diese Verordnung und ihre Anwendung betreffende Informationen enthält.
Die Bekanntmachungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können in elektronischer Form herausgegeben werden.
(2) Das Blatt für Unionsdesigns wird in einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Form und Häufigkeit veröffentlicht.
(3) Das Amtsblatt des Amtes wird in den Sprachen des Amtes veröffentlicht. Der Exekutivdirektor kann jedoch beschließen, dass bestimmte Inhalte im Amtsblatt des Amtes in den Amtssprachen der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) der Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Bekanntmachung im Blatt für Unionsdesigns zu betrachten ist;
b) die Art und Weise der Bekanntmachung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung eines Designs, die keine Änderungen im Vergleich zu der Bekanntmachung der Anmeldung enthalten;
c) die Formen, in denen die Ausgaben des Amtsblatts des Amtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Einsicht in die Akten von Anmeldungen für eingetragene Unionsdesigns, die noch nicht bekannt gemacht worden sind, oder in die Akten von eingetragenen Unionsdesigns, die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 62 sind, oder die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung waren und auf die bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsdesigns gewährt.
(2) Wer ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht, kann sie in dem in Absatz 1 geregelten Fall vor der Bekanntmachung der Anmeldung oder nach dem Verzicht auf das eingetragene Unionsdesign und ohne Zustimmung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns verlangen.
Dies gilt insbesondere, wenn diese interessierte Person nachweist, dass der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns Maßnahmen mit dem Ziel unternommen hat, die Rechte aus dem eingetragenen Unionsdesign gegen sie geltend zu machen.
(3) Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsdesigns wird auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt.
(4) Im Falle einer Akteneinsicht nach Absatz 2 oder 3 werden folgende Teile der Akte von der Einsichtnahme ausgeschlossen:
a) Dokumente im Zusammenhang mit einer Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001;
b) Entwürfe für Entscheidungen und Bescheide sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen;
c) Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte ein besonderes Interesse dargelegt hat, bevor der Antrag auf Einsichtnahme gestellt wurde, es sei denn, die Einsicht in diese Aktenteile ist durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei gerechtfertigt.
(5) Ist die Eintragung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Gegenstand einer Aufschiebung der Bekanntmachung, so ist der Zugang zum Register für andere Personen als den Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns auf den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, beschränkt. In solchen Fällen enthalten die beglaubigten oder unbeglaubigten Auszüge aus dem Register lediglich den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, es sei denn, die Auszüge werden vom Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers angefordert.
(1) Die gemäß Artikel 109 Absatz 3 beantragte Einsicht in die Akten eingetragener Unionsdesigns wird in die elektronischen Datenträger der Akten gewährt. Die Einsicht erfolgt online. Der Exekutivdirektor bestimmt, auf welchem Weg die Akteneinsicht erfolgen soll.
(2) Betrifft der Antrag auf Einsichtnahme eine Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns oder ein eingetragenes Unionsdesign, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 62 ist oder das Gegenstand einer solchen aufgeschobenen Bekanntmachung war und auf das bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass
a) der Anmelder oder Inhaber des Unionsdesigns der Einsichtnahme zugestimmt hat oder
b) die Person, die die Einsichtnahme beantragt, ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht hat.
(3) Auf Antrag erfolgt die Akteneinsicht durch Ausstellung elektronischer Kopien der Dokumente aus der Akte. Das Amt stellt auf Antrag auch elektronische beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung für ein eingetragenes Unionsdesign aus.
Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 109 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag Auskünfte aus jeder Verfahrensakte im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsdesigns oder mit einem eingetragenen Unionsdesign erteilen.
(1) Das Amt führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung von Unionsdesigns und eingetragenen Unionsdesigns. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.
(2) Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. Die den Dateien zugrunde liegenden Originalschriftstücke, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht wurden, werden nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Frist vernichtet.
(3) Wenn und soweit Akten oder Teile von Akten in anderer als elektronischer Form aufbewahrt werden, werden die Dokumente oder Beweisstücke, die Teil dieser Akten sind, mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem:
a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist;
b) die Eintragung des Unionsdesigns vollständig erloschen ist;
c) der Verzicht auf das Unionsdesign gemäß Artikel 71 eingetragen worden ist;
d) das eingetragene Unionsdesign endgültig im Register gelöscht worden ist.
(1) Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 109.
(2) Das Amt erhebt keine Gebühren für die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten und die Gewährung von Akteneinsicht gemäß Artikel 113 festgelegt werden, wobei sie den Beschränkungen Rechnung trägt, denen die Einsicht in Akten zur Anmeldung oder Eintragung von Unionsdesigns gemäß Artikel 109 unterliegt, wenn sie für Dritte geöffnet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im EWR haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme einer Anmeldung eines Unionsdesigns gemäß Artikel 116 Absatz 1 vor dem Amt vertreten sein.
(3) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung im EWR können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen.
Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im EWR haben.
Angestellte, die Personen im Sinne dieses Absatzes vertreten, haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des Verfahrensbeteiligten dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten vorzulegen.
(4) Handeln mehrere Anmelder oder mehrere Dritte gemeinsam, ist ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.
(1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Amt nach dieser Verordnung kann nur durch folgende Personen wahrgenommen werden:
a) einen Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz im EWR hat, soweit der Rechtsanwalt in diesem Mitgliedstaat die Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausüben kann;
b) einen zugelassenen Vertreter, der in die Liste zugelassener Vertreter gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 eingetragen ist;
c) einen zugelassenen Vertreter, der in die besondere Liste zugelassener Vertreter in Designangelegenheiten gemäß Absatz 4 eingetragen ist.
(2) Die zugelassenen Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe c sind nur dazu berechtigt, Dritte in Verfahren in Designangelegenheiten vor dem Amt zu vertreten.
(3) Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des anderen Verfahrensbeteiligten dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten vorzulegen.
(4) Das Amt erstellt und führt eine besondere Liste der zugelassenen Vertreter in Designangelegenheiten. In diese Liste kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Sie besitzt die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR;
b) sie hat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im EWR;
c) sie ist befugt, natürliche oder juristische Personen in Designangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitglieds des EWR-Abkommens zu vertreten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 115 Absatz 4;
b) die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;
c) die Umstände, unter denen eine Person von der Liste zugelassener Vertreter in Designangelegenheiten nach Artikel 116 Absatz 7 gestrichen werden kann.
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Verfahren betreffend Unionsdesigns und Anmeldungen von Unionsdesigns sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Klagen aus Unionsdesigns und aus nationalen Designs betreffen, anzuwenden.
(2) Bei Verfahren, welche durch die in Artikel 120 der vorliegenden Verordnung genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden,
a) gelten die Artikel 4 und 6, Artikel 7 Nummern 1, 2, 3 und 5 sowie Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht;
b) gelten die Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorbehaltlich der in Artikel 121 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Einschränkungen;
c) gelten die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch für Personen, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben.
(3) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.
19. Oktober 2005
(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (Unionsdesigngerichte), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.
(2) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte, die in der gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 von den Mitgliedstaaten der Kommission übermittelten Aufstellung von Unionsdesigngerichten enthalten sind, teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
Die Unionsdesigngerichte sind ausschließlich zuständig für:
a) Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung eines Unionsdesigns;
b) Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Unionsdesigns, falls das nationale Recht diese zulässt;
c) Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Unionsdesigns;
d) Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsdesigns, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Klagen erhoben werden.
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung sowie der nach Artikel 118 der vorliegenden Verordnung anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 liegt die Zuständigkeit für die Verfahren, die durch eine in Artikel 120 der vorliegenden Verordnung genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte ansässig oder — sofern der Beklagte in keinem Mitgliedstaat ansässig ist — bei den Gerichten in einem der Mitgliedstaaten, in denen der Beklagte niedergelassen ist.
(2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder — in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat — eine Niederlassung hat.
(3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt seinen Sitz hat.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels gilt Folgendes:
a) Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes Unionsdesigngericht zuständig sein soll;
b) Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Unionsdesigngericht einlässt.
(5) Die Verfahren, welche durch die in Artikel 120 Buchstaben a und d genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.
(1) Ein Unionsdesigngericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 121 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.
(2) Ein nach Artikel 121 Absatz 5 zuständiges Unionsdesigngericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
(1) Eine Klage oder Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsdesigns kann nur auf die in Artikel 27 genannten Nichtigkeitsgründe gestützt werden.
(2) In den Fällen des Artikels 27 Absätze 2, 3, 4 und 5 kann eine Klage oder Widerklage nur von der nach diesen Bestimmungen befugten Person erhoben werden.
(3) Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Inhaber des Unionsdesigns noch nicht Partei ist, so ist der Inhaber hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Rechts des Mitgliedstaats beitreten, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
(4) Die Rechtsgültigkeit eines Unionsdesigns kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angegriffen werden.
(5) Das Unionsdesigngericht, bei dem eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns erhoben worden ist, nimmt die Prüfung der Widerklage erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mitgeteilt hat. Das Amt vermerkt diese Information gemäß Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe q im Register. War beim Amt ein Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns bereits eingereicht worden, bevor die Widerklage erhoben wurde, wird das Gericht vom Amt hiervon unterrichtet und das Gericht setzt das Verfahren gemäß Artikel 130 Absatz 1 so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.
(6) Das mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung des eingetragenen Unionsdesigns befasste Unionsdesigngericht kann auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsdesigns nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist eingereicht, wird das Verfahren fortgesetzt und die Widerklage gilt als zurückgenommen. Es gilt Artikel 130 Absatz 3.
(1) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines eingetragenen Unionsdesigns haben die Unionsdesigngerichte von der Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten nur mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden. Allerdings ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit eines Unionsdesigns insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass das Unionsdesign wegen eines dem Beklagten zustehenden älteren nationalen Designrechts im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe d für nichtig erklärt werden sollte.
(2) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines nicht eingetragenen Unionsdesigns haben die Unionsdesigngerichte, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 12 erbringt und angibt, inwiefern das Design des Rechtsinhabers Eigenart aufweist, von der Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten jedoch mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden.
(1) In Verfahren vor einem Unionsdesigngericht, in dem die Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung angegriffen wurde:
a) erklärt das Gericht das Unionsdesign für nichtig, wenn nach seinen Feststellungen einer der in Artikel 27 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Unionsdesigns entgegensteht;
b) weist das Gericht die Widerklage ab, wenn nach seinen Feststellungen keiner der in Artikel 27 genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Unionsdesigns entgegensteht.
(2) Ein Unionsdesigngericht weist eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.
(3) Ist die Entscheidung eines Unionsdesigngerichts über eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann über das betreffende Urteil nähere Auskünfte anfordern. Das Amt trägt das Urteil gemäß Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe r in das Register ein.
Ist die Entscheidung eines Unionsdesigngerichts, mit der ein Unionsdesign für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 28 vorgesehenen Wirkungen.
(1) Die Unionsdesigngerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
(2) In allen Designangelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet ein Unionsdesigngericht das geltende nationale Recht an.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet ein Unionsdesigngericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Designrechte anwendbar sind.
(1) Stellt ein Unionsdesigngericht fest, dass der Beklagte ein Unionsdesign verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die das Unionsdesign verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern einer solchen Anordnung nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft ferner nach Maßgabe seines nationalen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.
(2) Das Unionsdesigngericht kann zudem vom anwendbaren Recht vorgesehene Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinen.
(1) Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats — einschließlich der Unionsdesigngerichte — können in Bezug auf ein Unionsdesign alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Designrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Unionsdesigngericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
(2) In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Unionsdesigns zulässig. Artikel 124 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein Unionsdesigngericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 121 Absätze 1, 2, 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.
(1) Ist vor einem Unionsdesigngericht eine Klage im Sinne des Artikels 120 — mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung — erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen Unionsdesigngericht angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsdesigns gestellt worden ist.
(2) Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsdesigns gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Unionsdesigns bereits aufgrund einer Widerklage vor einem Unionsdesigngericht angegriffen worden ist. Das Unionsdesigngericht kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort.
(3) Setzt das Unionsdesigngericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.
(1) Gegen Entscheidungen der Unionsdesigngerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 120 findet die Berufung bei den Unionsdesigngerichten zweiter Instanz statt.
(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Unionsdesigngericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.
(3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Unionsdesigngerichte zweiter Instanz anwendbar.
(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 118 Absatz 1 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 120 genannten Klagen betreffend Unionsdesigns die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Design in diesem Staat betreffen.
(2) Ist nach Artikel 118 Absatz 1 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 120 genannten Klagen, die ein Unionsdesign betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 120 fallende Klage betreffend ein Unionsdesign anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns auszugehen. Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 129 Absatz 2 finden jedoch entsprechende Anwendung.
(1) Werden Klagen wegen Verletzung oder drohender Verletzung wegen derselben Handlungen und zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, von denen das eine Gericht wegen Verletzung eines Unionsdesigns und das andere Gericht wegen der Verletzung eines nationalen Designrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, angerufen wird, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Unzuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.
(2) Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines Unionsdesigns angerufene Unionsdesigngericht weist die Klage ab, wenn wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Designrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.
(3) Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines nationalen Designrechts angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Unionsdesigns, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen.
(1) Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Designs, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.
(2) Ein als Unionsdesign geschütztes Design ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Design geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.
Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt wird, gelten für das Amt im Hinblick auf die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben die Artikel 142 bis 146, 148 bis 158, 162 und 165 bis 177 der Verordnung (EU) 2017/1001.
(1) Anmeldungen von eingetragenen Unionsdesigns sind in einer der Amtssprachen der Union einzureichen.
(2) Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als etwaiger Verfahrenssprache vor dem Amt der Anmelder einverstanden ist.
Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, dass die Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird.
(3) Ist der Anmelder des eingetragenen Unionsdesigns in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt dem Anmelder schriftliche Mitteilungen in der zweiten vom Anmelder in der Anmeldung angegebenen Sprache übermitteln.
(4) In Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit ist die Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, wenn es sich um eine Sprache des Amtes handelt. Ist die Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist die Verfahrenssprache die zweite in der Anmeldung angegebene Sprache.
Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit sind in der Verfahrenssprache zu stellen.
Ist die Verfahrenssprache nicht die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, so kann der Rechtsinhaber des Unionsdesigns Erklärungen in der Sprache abgeben, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Das Amt sorgt dafür, dass diese Erklärungen in die Verfahrenssprache übersetzt werden.
In der Durchführungsverordnung kann vorgesehen werden, dass die dem Amt auferlegten Übersetzungskosten einen für jede Verfahrensart festgelegten Betrag, der anhand des durchschnittlichen Umfangs der beim Amt eingegangenen Schriftsätze festgelegt wird, nicht überschreiten dürfen, wovon Fälle ausgenommen sind, in denen das Amt einer aufgrund der Kompliziertheit der Angelegenheit gerechtfertigten Ausnahmeregelung zustimmt. Die den betreffenden Betrag übersteigenden Kosten können nach Artikel 101 dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes:
a) alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die Anmeldung eines Unionsdesigns beziehen, können in der Sprache der Anmeldung des Unionsdesigns oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache gestellt werden;
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) inwieweit die Begleitunterlagen, die im schriftlichen Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in einer Amtssprache der Union eingereicht werden können und ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss;
b) welchen Standards die Übersetzungen, die beim Amt eingereicht werden, entsprechen müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Sämtliche Informationen, deren Bekanntmachung in dieser Verordnung oder in einem auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakt vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht.
(2) Sämtliche Eintragungen in das Register werden in allen Amtssprachen der Union vorgenommen.
(3) Im Zweifelsfall ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des Unionsdesigns eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Union eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich.
Zusätzlich zu den dem Exekutivdirektor durch Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen übt der Exekutivdirektor die gemäß Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 5, den Artikeln 85, 88 und 90, Artikel 104 Absatz 4, Artikel 105 Absatz 3, Artikel 107, Artikel 110 Absatz 1, den Artikeln 112 und 116, Artikel 137 Absatz 8, Artikel 148, Artikel 149 Absatz 1 sowie den Artikeln 150 und 151 der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorgaben und in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten aus.
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
a) Prüfer,
b) die Registerabteilung,
c) Nichtigkeitsabteilungen,
d) Beschwerdekammern.
Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsdesigns zuständig.
(1) Zusätzlich zu den ihr in der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen ist die Registerabteilung für Entscheidungen in Bezug auf Eintragungen in das Register gemäß dieser Verordnung und für sonstige nach dieser Verordnung erforderliche Entscheidungen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen.
(2) Die Registerabteilung ist darüber hinaus für die Führung der Liste der zugelassenen Vertreter in Designangelegenheiten zuständig.
(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsdesigns.
(2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.
(3) Entscheidungen in Bezug auf Kosten oder Verfahren werden von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die genauen Arten von Entscheidungen, die von einem einzelnen Mitglied gemäß Artikel 144 Absatz 3 getroffen werden, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen sind die Beschwerdekammern für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Instanzen des Amtes nach Artikel 141 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren zuständig.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern in Verfahren im Zusammenhang mit Designs im Rahmen dieser Verordnung festzulegen, wenn solche Verfahren eine andere Organisation der Beschwerdekammern als die in den gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegte Organisation erfordern.
(1) Der Exekutivdirektor legt die Höhe der Entgelte fest, die für andere als die im Anhang I genannten vom Amt erbrachten Dienstleistungen zu entrichten sind, sowie die Entgelte, die für Veröffentlichungen des Amtes zu entrichten sind. Die Entgelte werden in Euro festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Jedes einzelne Entgelt darf nicht über das hinausgehen, was zur Deckung der Kosten der vom Amt erbrachten speziellen Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Die Gebühren und Entgelte, deren Fälligkeit nicht in dieser Verordnung geregelt ist, sind fällig bei Eingang des Antrags auf die Dienstleistung, für die die Gebühr oder das Entgelt anfällt.
Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor festlegen, welche der in Unterabsatz 1 genannten Dienstleistungen nicht die vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Entgelte voraussetzen.
(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte werden nach den Zahlungsmodalitäten gezahlt, die vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Haushaltsausschusses festgelegt werden.
Die gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Zahlungsmodalitäten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Alle Zahlungen erfolgen in Euro.
(2) Zahlungen, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Zahlungsmitteln geleistet werden, gelten als nicht getätigt, und der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.
(3) Bei Zahlungen sind die notwendigen Angaben zu machen, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne Weiteres zu erkennen.
(4) Ist der Zweck der in Absatz 2 genannten Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt, und der gezahlte Betrag wird erstattet.
Der Exekutivdirektor legt den Stichtag fest, zu dem Zahlungen als erfolgt anzusehen sind.
(1) Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde. Ist die Gebühr oder das Entgelt nicht in voller Höhe entrichtet worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.
(2) Das Amt gibt jedoch, soweit es die laufende Zahlungsfrist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit, den Fehlbetrag nachzuzahlen.
(3) Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder der Erfolg der Beitreibung zu ungewiss ist.
(4) Zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte werden zurückerstattet.
(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist, gelten diese Verordnung und alle gemäß Artikel 159 erlassenen Verordnungen zur Durchführung dieser Verordnung sinngemäß für Eintragungen gewerblicher Muster und Modelle nach der Genfer Akte im beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geführten internationalen Register (im Folgenden „internationale Eintragung“ bzw. „Internationales Büro“), in denen die Union benannt ist.
(2) Jede Registrierung einer internationalen Eintragung, in der die Union benannt ist, im internationalen Register hat dieselbe Wirkung, als wäre sie im Register erfolgt, und jede Veröffentlichung einer internationalen Eintragung, in der die Union benannt ist, im Bulletin des Internationalen Büros hat dieselbe Wirkung wie eine Veröffentlichung im Blatt für Unionsdesigns.
Internationale Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Genfer Akte werden unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht.
Die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte werden durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt.
(1) Eine internationale Eintragung, in der die Union benannt ist, hat ab dem Tag ihrer Eintragung nach Artikel 10 Absatz 2 der Genfer Akte dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns.
(2) Ist keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine Schutzverweigerung zurückgezogen worden, hat eine internationale Eintragung eines Musters oder Modells, in der die Union benannt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Tag dieselbe Wirkung wie die Eintragung eines eingetragenen Unionsdesigns.
(3) Das Amt stellt Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 in Form eines elektronischen Links zu der vom Internationalen Büro geführten durchsuchbaren Datenbank internationaler Eintragungen von Designs bereit.
(1) ter
(2) Muss sich der Inhaber der internationalen Eintragung gemäß Artikel 115 Absatz 2 vor dem Amt vertreten lassen, so hat die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Mitteilung einen Hinweis zu enthalten, dass der Inhaber verpflichtet ist, einen Vertreter gemäß Artikel 116 Absatz 1 zu benennen.
(3) Das Amt setzt eine Frist fest, innerhalb derer der Inhaber der internationalen Eintragung auf die internationale Eintragung in Bezug auf die Union verzichten, die internationale Eintragung auf eines oder einige der Designs in Bezug auf die Union beschränken oder eine Stellungnahme abgeben kann und der Inhaber gegebenenfalls einen Vertreter benennt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Amt die Schutzverweigerung mitteilt.
(4) Versäumt es der Inhaber, innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist einen Vertreter zu benennen, so verweigert das Amt das Wirksamwerden der internationalen Eintragung.
(5) Reicht der Inhaber innerhalb der genannten Frist eine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so zieht es gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Genfer Akte seine Verweigerung zurück und setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis. Reicht der Inhaber gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte innerhalb der genannten Frist keine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so bestätigt es seine Entscheidung zur Verweigerung des Schutzes der internationalen Eintragung. Gegen diese Entscheidung kann gemäß Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Beschwerde eingelegt werden.
(6) Verzichtet der Inhaber auf die internationale Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Union auf eines oder einige der Designs, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Ziffern iv und v der Genfer Akte in Kenntnis.
(1) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Union kann nach dem Verfahren der Titel VI und VII oder durch ein Unionsdesigngericht auf der Grundlage einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.
(2) Ist dem Amt die Nichtigerklärung bekannt, setzt es das Internationale Büro davon in Kenntnis.
Internationale Eintragungen sind gemäß Artikel 17 der Genfer Akte direkt beim Internationalen Büro zu erneuern.
(1) Die Kommission wird von dem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 eingesetzten Ausschuss für Durchführungsvorschriften unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 58, 75, 78, 82, 84, 86, 89, 91, 94, 98, 117 und 147 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. Dezember 2024 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission Sachverständige, einschließlich die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 58, 75, 78, 82, 84, 86, 89, 91, 94, 98, 117 oder 147 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden „neuer Mitgliedstaat“ oder „neue Mitgliedstaaten“) wird ein vor dem jeweiligen Tag des Beitritts gemäß dieser Verordnung geschütztes oder angemeldetes Unionsdesign auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit es dieselbe Wirkung in der gesamten Union hat.
(2) Die Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns darf nicht aufgrund der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Eintragungshindernisse zurückgewiesen werden, wenn diese Hindernisse lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(3) Ein Unionsdesign nach Absatz 1 dieses Artikels darf nicht gemäß Artikel 27 Absatz 1 für nichtig erklärt werden, wenn die Nichtigkeitsgründe lediglich aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(4) Der Anmelder oder Inhaber eines in einem neuen Mitgliedstaat bestehenden älteren Rechts kann der Verwendung eines Unionsdesigns nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben d, e oder f in dem Gebiet, in dem das ältere Recht geschützt ist, widersprechen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet „älteres Recht“ ein Recht, das vor dem Beitritt gutgläubig erworben oder angemeldet wurde.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für nicht eingetragene Unionsdesigns.
(1) Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren aus dem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.
Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro):
1. Anmeldegebühr gemäß Artikel 42 Absatz 4:
2. Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 154:
3. Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 42 Absatz 4:
4. Zusätzliche Anmeldegebühr für jedes zusätzliche Design, das in einer Sammelanmeldung gemäß Artikel 44 Absatz 2 enthalten ist:
5. Zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes weitere Design einer Sammelanmeldung, dessen Bekanntmachung gemäß Artikel 44 Absatz 2 aufgeschoben werden soll:
6. Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 66 Absätze 1, 3 und 9:
7. Individuelle Erneuerungsgebühr für eine internationale Eintragung gemäß Artikel 154:
8. Gebühr für die verspätete Zahlung der Erneuerungsgebühr gemäß Artikel 66 Absatz 3:
9. Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 73 Absatz 2:
10. Weiterbehandlungsgebühr gemäß Artikel 96 Absatz 1:
11. Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 95 Absatz 3:
| Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/6/oj) | |
| Beitrittsakte von 2003, Anhang II Nummer 4 Buchstabe C Ziffer III | |
| Beitrittsakte von 2005, Anhang III Nummer 1 Ziffer III | |
| Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1891/oj) | nur hinsichtlich Artikel 2 |
| Beitrittsakte von 2012, Anhang III Nummer 2 Ziffer III | |
| Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2822/oj) |
| Verordnung (EG) Nr. 6/2002 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 2a | Artikel 3 |
| Artikel 3 | Artikel 4 |
| Artikel 4 | Artikel 5 |
| Artikel 5 | Artikel 6 |
| Artikel 6 | Artikel 7 |
| Artikel 7 | Artikel 8 |
| Artikel 8 | Artikel 9 |
| Artikel 9 | Artikel 10 |
| Artikel 10 | Artikel 11 |
| Artikel 11 | Artikel 12 |
| Artikel 12 | Artikel 13 |
| Artikel 14 bis 18 | Artikel 14 bis 18 |
| Artikel 18a | Artikel 19 |
| Artikel 19 | Artikel 20 |
| Artikel 20 | Artikel 21 |
| Artikel 20a | Artikel 22 |
| Artikel 21 | Artikel 23 |
| Artikel 22 | Artikel 24 |
| Artikel 23 | Artikel 25 |
| Artikel 24 | Artikel 26 |
| Artikel 25 | Artikel 27 |
| Artikel 26 |
(1) Ein den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen entsprechendes Design wird im Folgenden „Unionsdesign“ genannt.
(2) Ein Design wird:
a) durch ein „nicht eingetragenes Unionsdesign“ geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;
b) durch ein „eingetragenes Unionsdesign“ geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen ist.
(3) Ein Unionsdesign ist einheitlich. Es hat dieselbe Wirkung in der gesamten Union. Es kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über die Nichtigkeit sein, und seine Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Die in Unterabsatz 1 genannte angefochtene Benutzung wird nicht als Ergebnis einer Nachahmung des nicht eingetragenen Unionsdesigns betrachtet, wenn sie das Ergebnis einer unabhängigen Gestaltung eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Design nicht kannte.
(5) Absatz 4 des vorliegenden Artikels gilt auch für eingetragene Unionsdesigns, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 62 Absatz 4 zugänglich gemacht worden sind.
a) natürlichen oder juristischen Personen; oder
b) jeder Gruppe oder Organisation, die zur Vertretung der Interessen von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Verbrauchern gegründet wurde, sofern diese Gruppe oder Organisation nach dem für sie geltenden Recht prozessfähig ist.
(3) Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 das Recht am Unionsdesign zusteht.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f vorgesehenen Nichtigkeitsgründe dürfen ausschließlich von folgenden Personen geltend gemacht werden:
a) dem Anmelder oder dem Inhaber des älteren Rechts;
b) den Personen, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats berechtigt sind, das Recht auszuüben; oder
c) einem Lizenznehmer, der von dem Inhaber des älteren Rechts ermächtigt wurde.
(5) Der in Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene Nichtigkeitsgrund darf ausschließlich von Personen oder Rechtsträgern geltend gemacht werden, die von der missbräuchlichen Benutzung betroffen sind.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstaben d und g auch von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Amts wegen geltend gemacht werden können.
(7) Ein eingetragenes Unionsdesign kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder oder der Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Rechte der Eintragung des Unionsdesigns vor der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Widerklage ausdrücklich zugestimmt hat.
(8) Hat der Anmelder oder Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Rechte bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung des Unionsdesigns gestellt oder im Verletzungsverfahren Widerklage erhoben, so kann er nicht aufgrund eines anderen der dort genannten Rechte, das er zur Unterstützung seines ersten Begehrens hätte geltend machen können, einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung stellen oder Widerklage erheben.
(4) Für die Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so ist für die Aufschiebung der Bekanntmachung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen muss die Anmeldung eines Unionsdesigns den in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen. Soweit sich diese Anforderungen auf die Wiedergabe des Designs gemäß Absatz 1 Buchstabe c und die Mittel der Darstellung beziehen, legt der Exekutivdirektor die Art und Weise der Nummerierung unterschiedlicher Ansichten im Falle einer Darstellung durch statische Ansichten, das Format und die Größe einer elektronischen Datei sowie alle anderen einschlägigen technischen Spezifikationen fest. Sehen diese Anforderungen die Kennzeichnung eines Gegenstands, für den kein Schutz beantragt wird, durch bestimmte Arten visueller Verzichtserklärungen vor, oder sehen sie die Einreichung bestimmter Arten von Ansichten vor, so kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass zusätzliche Arten visueller Verzichtserklärungen und bestimmte Arten von Ansichten zulässig sind.
(6) Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a und d beeinträchtigen nicht den Schutzumfang des Designs als solchen.
(7) Wird den Anforderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Priorität nicht entsprochen, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
(8) Wird der Mangel nach Absatz 7 nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, so gilt der Antrag auf Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt als nicht gestellt oder der Antrag auf Verzicht wird abgelehnt.
(9) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines eingetragenen Unionsdesigns während der Frist der Aufschiebung der Bekanntmachung ist nur möglich, wenn die im Register und in der den Antrag betreffenden Akte enthaltenen Angaben der Person mitgeteilt wurden, gegen die der Prozess angestrengt wird.
(6) Die Erneuerung wird am Tag nach dem Erlöschen der Eintragung wirksam. Sie wird in das Register eingetragen.
(7) Wenn der Antrag auf Erneuerung innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 gestellt wird, aber die anderen in diesem Artikel genannten Erfordernisse für eine Erneuerung nicht erfüllt sind, so teilt das Amt dem Anmelder die festgestellten Mängel mit.
(8) Wird ein Antrag auf Erneuerung nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 eingereicht oder werden die Gebühren nicht entrichtet oder erst nach Ablauf der betreffenden Frist entrichtet oder werden die in Absatz 7 genannten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber des Unionsdesigns entsprechend mit. Ist diese Feststellung rechtskräftig geworden, so löscht das Amt das Design im Register. Die Löschung wird am Tag nach dem Erlöschen der bestehenden Eintragung wirksam. Wenn die Erneuerungsgebühren entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht erneuert wird, werden diese Gebühren erstattet.
(9) Für zwei oder mehr Designs kann ein einziger Antrag auf Erneuerung gestellt werden, sofern der Inhaber oder der Vertreter für sämtliche von dem Antrag abgedeckten Designs dieselbe Person ist. Die diesbezügliche Erneuerungsgebühr ist für jedes Design, für das eine Erneuerung beantragt ist, zu entrichten.
(8) Dieser Artikel lässt das Recht eines Mitgliedstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Fristen zu gewähren, die in dieser Verordnung vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.
Wird der Betrag der Kosten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgesetzt, so werden Vertretungskosten in der in dem nach Artikel 102 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Höhe gewährt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich entstanden sind.
(7) Gemäß Absatz 6 erlassene Entscheidungen zur Kostenfestsetzung müssen mit den Gründen, auf die sie sich stützt, versehen sein und können auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden muss, von der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer überprüft werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist. Die Nichtigkeitsabteilung bzw. die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliches Verfahren über den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung zur Kostenfestsetzung.
k) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in der Anmeldung gemäß Artikel 137 Absatz 3 angegeben hat;
l) das Datum der Eintragung des Designs in das Register und die Eintragungsnummer gemäß Artikel 59 Absatz 1;
m) die Angabe eines etwaigen Antrags auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 62 Absatz 3 unter Angabe des Ablaufs der Aufschiebungsfrist;
n) einen Hinweis, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht wurde.
(3) In das Register wird unter Angabe des Tages der Eintragung ferner Folgendes eingetragen:
a) Änderungen des Namens oder des Orts und Landes des Inhabers gemäß Artikel 69;
b) Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter gemäß Artikel 115 Absatz 3 Unterabsatz 1 handelt;
c) wenn ein neuer Vertreter bestellt wird, der Name und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;
d) Änderungen des Namens des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft gemäß Artikel 18;
e) Berichtigungen von Fehlern und offensichtlichen Versehen gemäß Artikel 92;
f) Änderungen des Designs gemäß Artikel 67;
g) ein Hinweis darauf, dass vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde ein Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a eingeleitet wurde;
h) Datum und Einzelheiten der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde oder einer sonstigen Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b;
i) ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c;
j) ein Rechtsübergang gemäß Artikel 31;
k) die Begründung oder der Übergang eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 33 und die Art des dinglichen Rechts;
l) eine Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 34 und ein Insolvenzverfahren gemäß Artikel 35;
m) die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 36 und gegebenenfalls die in Artikel 37 Absatz 3 genannte Art der Lizenz;
n) die Erneuerung der Eintragung gemäß Artikel 66 und der Tag, an dem die Erneuerung wirksam wird;
o) die Feststellung des Erlöschens der Eintragung gemäß Artikel 66 Absatz 8;
p) eine Verzichtserklärung des Inhabers gemäß Artikel 71 Absatz 1;
q) der Tag der Einreichung und die Einzelheiten eines Antrags auf Nichtigerklärung nach Artikel 73, einer Widerklage auf Nichtigerklärung nach Artikel 123 Absatz 5 oder einer Beschwerde nach Artikel 77;
r) der Tag und die Einzelheiten einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Artikel 74, einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Widerklage auf Nichtigerklärung nach Artikel 125 Absatz 3, einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Beschwerde nach Artikel 77 oder jeder anderen Beendigung des Verfahrens gemäß diesen Artikeln;
s) die Löschung eines Eintrags des gemäß Absatz 2 Buchstabe e eingetragenen Vertreters;
t) die Änderung oder die Löschung der nach Absatz 3 Buchstaben l, m und n eingetragenen Angaben;
u) der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung gemäß Artikel 93, wenn der Widerruf bzw. die Löschung eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Eintragung betrifft.
(4) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben in das Register einzutragen sind.
(5) Das Register kann in elektronischer Form geführt werden. Das Amt erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu den in Absatz 8 genannten Zwecken. Das Amt sorgt dafür, dass das Register für die öffentliche Einsichtnahme einfach zugänglich ist.
(6) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.
(7) Sofern der Zugang zum Register nicht gemäß Artikel 109 Absatz 5 beschränkt ist, stellt das Amt auf Antrag in elektronischer Form beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus.
(8) Die Verarbeitung der Daten betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, findet zu folgenden Zwecken statt:
a) der Verwaltung der Anmeldungen, Eintragungen oder beider gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;
b) der Aufrechterhaltung eines öffentlichen Registers zur Einsichtnahme durch Behörden und Wirtschaftsteilnehmer und zu deren Information, damit sie die Rechte ausüben können, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und damit sie Kenntnis von älteren Rechten Dritter erlangen können;
c) der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zur Eintragung von Unionsdesigns zu verbessern.
(9) Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, betreffend die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Angaben gelten als von öffentlichem Interesse und sind für alle Dritten zugänglich, sofern in Artikel 62 Absatz 2 nichts anderes festgelegt ist. Die Eintragungen im Register werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt.
Unterliegt die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Befugnis nicht der Anforderung einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person, die die Eintragung in die Liste beantragt, die Vertretung in Designangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben.
Für Personen, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen in Designangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu vertreten, nach den Vorschriften des betreffenden Staates amtlich festgestellt worden ist, ist es nicht erforderlich, den Beruf ausgeübt zu haben.
(5) Die Eintragung in die Liste zugelassener Vertreter in Designangelegenheiten erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4 hervorgeht. Die Einträge in der Liste zugelassener Vertreter in Designangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
(6) Der Exekutivdirektor kann eine Befreiung erteilen:
a) von der Anforderung nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a bei hoch qualifizierten Personen, sofern sie die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Voraussetzungen erfüllen;
b) von der Anforderung nach Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn die Person, die die Aufnahme in die Liste beantragt, nachweist, dass sie die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
(7) Eine Person kann von der Liste zugelassener Vertreter in Designangelegenheiten gestrichen werden, wenn diese Person dies beantragt oder wenn sie nicht mehr in der Lage ist, als zugelassener Vertreter zu handeln. Die Änderungen in der Liste zugelassener Vertreter in Designangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
(8) Die vor dem Amt auftretenden Vertreter werden in die in Artikel 105 genannte Datenbank eingetragen und erhalten eine Kennnummer. Das Amt kann verlangen, dass der Vertreter nachweist, dass seine Niederlassung oder Beschäftigung an einer der angegebenen Anschriften tatsächlich und nicht nur zum Schein besteht. Der Exekutivdirektor kann die Formerfordernisse für die Erteilung einer Kennnummer, insbesondere für Verbände von Vertretern, und für die Eintragung der Vertreter in die Datenbank festlegen.
b) alle Anträge oder Erklärungen in Bezug auf Anmeldungen von Unionsdesigns mit Ausnahme von Anträgen auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 73 oder Verzichtserklärungen gemäß Artikel 71 können in einer Sprache des Amtes gestellt werden.
Wird jedoch eines der vom Amt gemäß Artikel 89 bereitgestellten Formblätter verwendet, können diese Formblätter in einer beliebigen Amtssprache der Union verwendet werden, sofern sie, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt werden.
(6) Die an einem Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit Beteiligten können vereinbaren, dass eine andere Amtssprache der Union als Verfahrenssprache verwendet wird.
(7) Unbeschadet der Absätze 3 und 6 und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen. Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in die Verfahrenssprache vor. Ist der Anmelder eines Unionsdesigns der einzige Beteiligte an einem Verfahren vor dem Amt und ist die für die Anmeldung des Unionsdesigns benutzte Sprache keine Sprache des Amtes, so kann die Übersetzung auch in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache vorgelegt werden.
(8) Der Exekutivdirektor legt fest, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind.
12. Gebühr für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen Unionsdesign gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 oder für die Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts in Bezug auf eine Anmeldung eines Unionsdesigns gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 und Artikel 40:
13. Gebühr für die Änderung eines eingetragenen Unionsdesigns gemäß Artikel 67 Absatz 3:
14. Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten gemäß Artikel 101 Absatz 7:
15. Beschwerdegebühr gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001, die gemäß Artikel 77 Absatz 2 auch für Beschwerden nach dieser Verordnung gilt:
| Artikel 26a | Artikel 29 |
| Artikel 27 | Artikel 30 |
| Artikel 28 | Artikel 31 |
| Artikel 28a | Artikel 32 |
| Artikel 29 | Artikel 33 |
| Artikel 30 | Artikel 34 |
| Artikel 31 | Artikel 35 |
| Artikel 32 | Artikel 36 |
| Artikel 32a | Artikel 37 |
| Artikel 33 | Artikel 38 |
| Artikel 33a | Artikel 39 |
| Artikel 34 | Artikel 40 |
| Artikel 35 | Artikel 41 |
| Artikel 36 | Artikel 42 |
| Artikel 36a | Artikel 43 |
| Artikel 37 | Artikel 44 |
| Artikel 37a | Artikel 45 |
| Artikel 38 | Artikel 46 |
| Artikel 39 | Artikel 47 |
| Artikel 40 | Artikel 48 |
| Artikel 41 | Artikel 49 |
| Artikel 42 | Artikel 50 |
| Artikel 42a | Artikel 51 |
| Artikel 43 | Artikel 52 |
| Artikel 44 | Artikel 53 |
| Artikel 44a | Artikel 54 |
| Artikel 45 | Artikel 55 |
| Artikel 47 | Artikel 56 |
| Artikel 47a | Artikel 57 |
| Artikel 47b | Artikel 58 |
| Artikel 48 | Artikel 59 |
| Artikel 49 | Artikel 60 |
| Artikel 49a | Artikel 61 |
| Artikel 50 | Artikel 62 |
| Artikel 50a | Artikel 63 |
| Artikel 50b | Artikel 64 |
| Artikel 50c | Artikel 65 |
| Artikel 50d | Artikel 66 |
| Artikel 50e | Artikel 67 |
| Artikel 50f | Artikel 68 |
| Artikel 50g | Artikel 69 |
| Artikel 50h | Artikel 70 |
| Artikel 51 | Artikel 71 |
| Artikel 51a | Artikel 72 |
| Artikel 52 | Artikel 73 |
| Artikel 53 | Artikel 74 |
| Artikel 53a | Artikel 75 |
| Artikel 54 | Artikel 76 |
| Artikel 55 | Artikel 77 |
| Artikel 55a | Artikel 78 |
| Artikel 62 | Artikel 79 |
| Artikel 63 | Artikel 80 |
| Artikel 64 | Artikel 81 |
| Artikel 64a | Artikel 82 |
| Artikel 65 | Artikel 83 |
| Artikel 65a | Artikel 84 |
| Artikel 66 | Artikel 85 |
| Artikel 66a | Artikel 86 |
| Artikel 66b | Artikel 87 |
| Artikel 66c | Artikel 88 |
| Artikel 66d | Artikel 89 |
| Artikel 66e | Artikel 90 |
| Artikel 66f | Artikel 91 |
| Artikel 66g | Artikel 92 |
| Artikel 66h | Artikel 93 |
| Artikel 66i | Artikel 94 |
| Artikel 67 | Artikel 95 |
| Artikel 67a | Artikel 96 |
| Artikel 67b | Artikel 97 |
| Artikel 67c | Artikel 98 |
| Artikel 68 | Artikel 99 |
| Artikel 69 | Artikel 100 |
| Artikel 70 | Artikel 101 |
| Artikel 70a | Artikel 102 |
| Artikel 71 | Artikel 103 |
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| Artikel 72a | Artikel 105 |
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| Artikel 73a | Artikel 108 |
| Artikel 74 | Artikel 109 |
| Artikel 74a | Artikel 110 |
| Artikel 74b | Artikel 111 |
| Artikel 74c | Artikel 112 |
| Artikel 75 | Artikel 113 |
| Artikel 75a | Artikel 114 |
| Artikel 77 | Artikel 115 |
| Artikel 78 | Artikel 116 |
| Artikel 78a | Artikel 117 |
| Artikel 79 | Artikel 118 |
| Artikel 80 Absatz 1 | Artikel 119 Absatz 1 |
| Artikel 80 Absatz 2 | — |
| Artikel 80 Absatz 3 | Artikel 119 Absatz 2 |
| Artikel 80 Absatz 4 | Artikel 119 Absatz 3 |
| Artikel 81 | Artikel 120 |
| Artikel 82 | Artikel 121 |
| Artikel 83 | Artikel 122 |
| Artikel 84 | Artikel 123 |
| Artikel 85 | Artikel 124 |
| Artikel 86 | Artikel 125 |
| Artikel 87 | Artikel 126 |
| Artikel 88 | Artikel 127 |
| Artikel 89 | Artikel 128 |
| Artikel 90 | Artikel 129 |
| Artikel 91 | Artikel 130 |
| Artikel 92 | Artikel 131 |
| Artikel 93 | Artikel 132 |
| Artikel 94 | Artikel 133 |
| Artikel 95 | Artikel 134 |
| Artikel 96 | Artikel 135 |
| Artikel 97 | Artikel 136 |
| Artikel 98 Absätze 1 bis 4 | Artikel 137 Absätze 1 bis 4 |
| Artikel 98 Absatz 4a | Artikel 137 Absatz 5 |
| Artikel 98 Absatz 5 | Artikel 137 Absatz 6 |
| Artikel 98 Absatz 6 | Artikel 137 Absatz 7 |
| Artikel 98 Absatz 7 | Artikel 137 Absatz 8 |
| Artikel 98a | Artikel 138 |
| Artikel 99 | Artikel 139 |
| Artikel 100 | Artikel 140 |
| Artikel 102 | Artikel 141 |
| Artikel 103 | Artikel 142 |
| Artikel 104 | Artikel 143 |
| Artikel 105 | Artikel 144 |
| Artikel 105a | Artikel 145 |
| Artikel 106 | Artikel 146 |
| Artikel -106a | Artikel 147 |
| Artikel -106aa | Artikel 148 |
| Artikel -106ab | Artikel 149 |
| Artikel -106ac | Artikel 150 |
| Artikel -106ad | Artikel 151 |
| Artikel 106a | Artikel 152 |
| Artikel 106b | Artikel 153 |
| Artikel 106c | Artikel 154 |
| Artikel 106d | Artikel 155 |
| Artikel 106e | Artikel 156 |
| Artikel 106f | Artikel 157 |
| Artikel 106g | Artikel 158 |
| Artikel 109 | Artikel 159 |
| Artikel 109a | Artikel 160 |
| Artikel 110a | Artikel 161 |
| Artikel 110b | Artikel 162 |
| — | Artikel 163 |
| Artikel 111 Absatz 1 | Artikel 164 |
| Artikel 111 Absätze 2 und 3 | — |
| ANHANG | ANHANG I |
| — | ANHANG II |
| — | Anhang III |