Art. 141 Zuständigkeit — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
a) Prüfer,
b) die Registerabteilung,
c) Nichtigkeitsabteilungen,
d) Beschwerdekammern.
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