Art. 49 Prioritätsrecht — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Jede Person, die in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ein Design oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder ihr Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung eines Unionsdesigns für dieses Design oder Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Tag der ersten Anmeldung.
(2) Als prioritätsbegründend wird jede Einreichung einer Anmeldung anerkannt, die nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen zur Festlegung des Anmeldetags, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, ausreicht, wobei das Ergebnis der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
(3) Zur Feststellung der Priorität wird als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dasselbe Design betrifft wie eine ältere erste in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung vor der Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt zu sein und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind, und sofern sie nicht bereits als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gedient hat. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
(6) Mitteilungen im Rahmen der Absätze 4 und 5 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
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