Art. 30 Gleichstellung des Unionsdesigns mit dem Designrecht eines Mitgliedstaats — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Soweit in den Artikeln 31, 33, 34, 35 und 36 nichts anderes bestimmt ist, wird das Unionsdesign als Vermögensgegenstand in seiner Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Union wie ein nationales Designrecht des Mitgliedstaats behandelt, in dem:
a) sich zum maßgebenden Zeitpunkt der Wohnsitz oder Sitz des Inhabers befindet, oder
b) wenn Buchstabe a nicht anwendbar ist, der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.
(2) Im Falle eines eingetragenen Unionsdesigns findet Absatz 1 entsprechend den Eintragungen im Register Anwendung.
(3) Wenn im Falle gemeinsamer Inhaber zwei oder mehr von ihnen die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, bestimmt sich der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat:
a) im Falle des nicht eingetragenen Unionsdesigns durch Bezugnahme auf denjenigen gemeinsamen Inhaber, der von den gemeinsamen Inhabern einvernehmlich bestimmt wurde,
b) im Falle des eingetragenen Unionsdesigns durch Bezugnahme auf den ersten der gemeinsamen Inhaber in der Reihenfolge, in der sie im Register genannt sind.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden