Art. 23 Erschöpfung der Rechte — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Rechte aus einem Unionsdesign erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein in den Schutzumfang des Unionsdesigns fallendes Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Unionsdesigns oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.
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